72 DSD 2 | 2026 VERGABERECHT Rahmenvereinbarungen – Angabe von Mindestmengen notwendig? VK Rheinland, Beschluss vom 26. Januar 2026 – VK-22/26 Von Rechtsanwalt Alexander Nette Sachverhalt Der Auftraggeber (AG) schreibt einen Rahmenvertrag (RV) über Installation und Betrieb von Einzelstellplatzdetektions-Erfassungssystemen und digitalen Anzeigen an P+R-Anlagen aus. Im EU-weiten offenen Verfahren sollte ein Auftragnehmer (AN) gefunden werden, der Planung und Installation von Erfassungssystemen zur Messung und Belegung in Echtzeit sowie von digitalen Anzeigen an den Park-and-Ride-Anlagen des AG übernimmt. Ziel war es, einen Vertrag zu schließen, bei dem die Eigentümer der P+R-Anlagen ohne Ausschreibung Detektionstechnik und digitale Anzeigen beschaffen können. Die Laufzeit des RV betrug vier Jahre, die Preisabfrage erfolgte als Festpreis pro Stellplatz. Aufgrund von Bieterfragen wurde ergänzt, dass der RV max. 30.000 Stellplätze umfasst und bei Erreichen dieser Anzahl endet, auch wenn die vereinbarte Laufzeit noch nicht erreicht sei. Eine Mindestmenge zur Abgabe wurde nicht zugesagt. Die Vertragsbedingungen enthielten u. a. auch die Übernahme von Vandalismusschäden durch den AN. Die Antragstellerin gab kein Angebot ab, sondern rügte eine unklare Leistungsbeschreibung und eine fehlende Angabe von Mindestmengen. Die Nichtangabe der Mindestmenge verstoße gegen § 21 Abs. 1 VgV, wonach das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben sei. Hieran fehle es. Der AG half den Rügen nicht ab und die Antragstellerin reichte einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (VK) ein. Entscheidungsgründe Die VK wies den zulässigen Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Ein Verstoß gegen die Anforderung eines RV läge nicht vor, die Leistungsbeschreibung sei im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorschriften erstellt. Die VK entscheidet, dass eine Mindestmenge in dem RV nicht vorgegeben werden muss. § 103 Abs. 5 GWB iVm. § 21 VgV regelt die Anforderungen an einen RV: Das Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht jedoch nicht abschließend festgelegt zu werden. Der RV dient gerade dazu, Einzelvergaben zu bündeln, deren Abruf nicht feststeht. Grund eines RV ist, dass das genaue Auftragsvolumen nicht von Beginn an definiert werden kann. Die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung gelten daher insoweit nur eingeschränkt. Angeboten bei RV wohnen erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind. Die Zumutbarkeitsschwelle von Preis- und Kalkulationsrisiken erhöht sich bei der Ausschreibung von RV zulasten der Bieter. In der Regel enthalten RV keine AbnahmeverpflichNETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen, ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. RA Alexander Nette, LL. M.
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