DER SICHERHEITSDIENST

73 DSD 2 | 2026 VERGABERECHT tung, sondern es wird dem AG eine einseitige Option eingeräumt, auf die er im Bedarfsfall zurückgreifen kann, jedoch nicht muss. Der AN muss damit rechnen, dass kein (Einzel-)Vertrag bzw. Abruf zur konkreten Lieferung des Beschaffungsgegenstandes zustande kommt. Diese einseitig verpflichtenden Verträge sind jedoch statthaft und es obliegt der Entscheidungsfreiheit des AN, ob er ein solches Risiko übernehmen will. Dem RV muss eine möglichst genaue Bedarfsermittlung durch den AG zugrunde liegen. Ihm bekannte, zugängliche und zumutbar zu beschaffende Informationen über den voraussichtlichen Auftragsumfang muss der AG zur Verfügung stellen. Angaben einer abrufbaren Höchstmenge oder eines Höchstwertes für die Rahmenvereinbarung sind festzulegen. Der AG hat hier eine Höchstmenge bzw. einen max. Auftragswert definiert und seine Erfahrungswerte, die dieser Ermittlung zugrunde lagen, den Bietern bekannt gemacht. Das verbleibende Kalkulationsrisiko haben die Bieter daher hinzunehmen. Ein Wesen des RV ist es gerade, dass geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, insbesondere die Bestimmtheit, zu stellen sind. Es können nicht alle Einzelheiten zu jedem denkbaren Einzelauftrag beschrieben werden; dies ist vergaberechtlich jedoch insoweit zulässig. Die Überwälzung des Risikos für Vandalismusschäden auf den AN ist unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den AN kaufmännisch vernünftigen Kalkulation zu prüfen. Beschrieben war eine Haftung des AN für Vandalismusschäden, die auf fünf Schäden pro Anlage und auf bis zu 10 Prozent der pro Anlage installierten Sensoren begrenzt waren. Dies stellt nach Einschätzung der VK keine unverhältnismäßige Belastung für den AN dar. Praxishinweise Die Rahmenvereinbarung ist in § 21 VgV geregelt. Es handelt sich um eine vertragliche Konstruktion, die dem AG Gelegenheit gibt, für eine Vielzahl von Einzelfällen vertragliche Rahmenbedingungen zu vereinbaren, um dann während der Vertragslaufzeit auf diese Rahmenbedingungen für Einzelaufträge zurückzugreifen. Rahmenvereinbarungen können entweder mit einem Unternehmen geschlossen werden oder mit mehreren Unternehmen, wobei dann die Bedingungen für die Auswahl beim Abruf von Einzelaufträgen ebenfalls zu definieren sind. Die Vergabe der Rahmenvereinbarung erfolgt nach den bekannten Regelungen für sonstige öffentliche Aufträge. Unter Beachtung der aktuellsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss der Auftraggeber eine Höchstmenge an Einzelaufträgen definieren. Den Bietern muss somit bereits in der Ausschreibung bekannt sein, mit welchem maximalen Umfang sie für diesen Auftrag rechnen können. Wie die Vergabekammer zutreffend darlegt, verbleibt es dennoch bei Kalkulationsrisiken, da der Auftraggeber regelmäßig jedenfalls nicht zu einer Mindestabnahme verpflichtet ist. Denkbar ist auch, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die faktisch letztlich zu keinem einzigen Einzelauftrag führt. Über die Festlegung einer Höchstmenge wird ein Ende der Rahmenvereinbarung definiert. Dieses kann entweder durch Zeitablauf oder durch Erreichen der Höchstabnahmemenge erfolgen. § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV regelt jedoch, dass die Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden darf, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht. Dies beinhaltet insbesondere auch, dass eine Rahmenvereinbarung nicht zur Markterkundung herangezogen oder ohne realistische Absatzchancen geschlossen werden darf. Es ist auch nicht zulässig, über dieselbe Leistung mehrere Rahmenvereinbarungen abzuschließen. Wesentliches Merkmal einer Rahmenvereinbarung ist, dass sie nicht selbst einen öffentlichen Auftrag darstellt, sondern die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch die Festlegung von Bedingungen vorbereitet. In der Rahmenvereinbarung sind die Bedingungen für die zu vergebenden öffentlichen Aufträge, ein bestimmter Zeitraum und die Beteiligten an der Vergabe dieser öffentlichen Aufträge festzulegen. Bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung ist für den Bieter mithin zu prüfen, ob die Bedingungen für die späteren Auftragsvergaben hinreichend klar definiert sind und ihm eine realistische Einschätzung des Kalkulationsrisikos möglich ist. Ggf. sind die fehlenden Informationen durch entsprechende Bieterfragen und/oder Rügen zu klären. Bild: # 1319879300 / istockphoto.com

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