LUFTSICHERHEIT 27 DSD 2 | 2026 Sicherheitslücke Luft Zu den rechtlichen Möglichkeiten der Abwehr feindlicher Drohnen durch Private Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Maslaton Deutschland diskutiert über behördliche Zuständigkeiten bei der Drohnenabwehr. Doch was können Betreiber Kritischer Infrastruktur und ihre Sicherheitsdienstleister selbst tun, um sich gegen Spionage und Sabotage zu wehren? Wer dieser Tage einen Blick in Zeitungen oder Polit-Talkshows wirft, kommt an Drohnen nicht vorbei. Inzwischen scheinen diese „kleinen Biester“ mit beunruhigender Selbstverständlichkeit über verteidigungsrelevante Infrastruktur wie Flughäfen, Umspannwerken oder Logistikzentren zu kreisen und sensible Bereiche auszuspähen. Laut BKA wurden im Jahr 2025 über 1.000 verdächtige Drohnenflüge gesichtet. Kein Wunder: Bis Betreiber die Polizei verständigt haben und diese eingetroffen ist, sind Drohne und Pilot längst in weiter Ferne. Tatsächlich ist in vielen Fällen nicht einmal klar, welche (Polizei-)Behörde für die Abwehr zuständig ist und welche Mittel sie dabei einsetzen dürfte. Der Nutzen illegaler Drohnenflüge für Kriminelle steht also einem verschwindend geringen Risiko ihrer strafrechtlichen Verfolgung gegenüber. Sind Betreiber Kritischer Infrastruktur dem Phänomen also hoffnungslos ausgeliefert? Vom Innovationsträger zur Schwachstelle Als sich meine Kanzlei, die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft, vor über 20 Jahren auf Infrastrukturprojekte und luftfahrtrechtliche Fragen spezialisierte, war kaum absehbar, wie stark sich die beiden Themenfelder einmal überschneiden würden. Doch während wir zunächst vor allem zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen informierten – etwa zum Zwecke von Perimeterüberwachung, Wartungsarbeiten oder Messungen –, dreht sich heute ein wachsender Anteil unserer Tätigkeiten darum, eine rechtssichere Abwehr von Drohnen mittels Netzkanonen, Abfangdrohnen und anderer Spezialtechnik zu ermöglichen. Dabei zeigt sich: Viele Betreiber sind sich nicht bewusst, dass auch im Luftrecht die Gefahrenabwehr nicht stets dem staatlichen Gewaltmonopol unterfällt. Betreiber dürfen (und sollten) selbst tätig werden, wenn sie aggressiven Drohnen ausgesetzt sind. Recht entsteht, wenn Recht verletzt wird Wenn Eigentumsrechte oder das Recht am Betrieb gefährdet sind, können zivilrechtliche und strafrechtliche Erlaubnistatbestände erfüllt sein, die Abwehrmaßnahmen, welche unter gewöhnlichen Umständen rechtswidrig wären, zulassen. Betreiber dürfen dann Drohnen zerstören oder z. B. (im engen europarechtlichen Rahmen) Störsender gegen diese einsetzen. Sogar der Abschuss einer Drohne wurde bereits durch ein Amtsgericht für im Einzelfall rechtmäßig erkannt. Entscheidend ist dabei stets, dass eine reale Gefährdung rechtlicher Interessen vorliegt. Auch wenn zum Eigentum an einem Grundstück das sog. Säuleneigentum am darüber liegenden Luftraum gehört, § 905 Satz 1 BGB, halten die meisten Juristen ein bloßes Überfliegen des Grundstücks, auch mit Kameras, noch nicht für eigentumsgefährdend. Erforderlich ist stattdessen, dass z. B. eine Beschädigung der Anlage in Aussicht steht, Betriebsgeheimnisse erfasst werden oder eine nicht unerhebliche Belästigung von den Drohnen ausgeht. Zudem hat sich der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 LuftVG für eine Beschränkung des Eigentums am Luftraum und eine grundsätzliche Freiheit der Luftfahrt entschieden. Drohnenflüge sind daher in aller Regel unproblematisch, wenn sie die in § 21h Abs. 3 LuftVO definierten Abstände zu sensiblen Gebieten einhalten. Gut informiert ist halb gebannt Die konkreten Abwehrrechte richten sich sodann danach, ob lediglich die feindliche Drohne selbst beschädigt werden soll (sog. Defensivnotstand, § 904 Satz 1 BGB) oder auch z. B. das Nachbargrundstück durch die Vorsitzender des Vorstands des BVZD Branchenverbandes Zivile Drohnen e. V. und Geschäftsführer der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig www.maslaton.de RA Prof. Dr. Martin Maslaton
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==