DER SICHERHEITSDIENST

LUFTSICHERHEIT 28 DSD 2 | 2026 Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen würde (sog. Aggressivnotstand, § 228 Satz 1 BGB). In der letzteren Konstellation sind Abwehrhandlungen nur bei bereits gegenwärtiger Gefahr zulässig und nur, wenn anderenfalls ein unverhältnismäßig großer Schaden entstünde. In der Ersteren genügt, wenn der Schaden an der Drohne nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht und ein milderes Mittel zur erfolgreichen Gefahrenabwehr nicht ersichtlich ist. Handlungen, die Menschen, nicht Sachen, gefährden, können nur bei einem wesentlichen überwiegenden Interesse des Betreibers zulässig sein, § 34 StGB. Etwas entspannter zeigt sich der Gesetzgeber, wenn sich die Maßnahme gegen einen rechtswidrig agierenden Fernpiloten richtet: Hier bedarf es im Rahmen des Notwehrrechts aus § 32 StGB u. U. überhaupt keiner Interessenabwägung. Begeht der Fernpilot durch das Steuern der Drohne eine Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit), kann sich aus § 127 StPO sogar ein Jedermannsrecht zu dessen vorläufiger Festnahme ergeben. Die „Sicherheitslücke Luft“ ist groß – doch sie lässt sich bändigen. Eigentum verpflichtet Geopolitisch spricht wohl einiges dafür, dass die Gefährdung Kritischer Infrastruktur durch Drohnen gerade erst in Fahrt kommt. Betreiber – und ihre Sicherheitsdienstleister – sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit der Thematik, auch rechtlich, zu befassen und ihre Mitarbeiter für entsprechende Schulungen anzumelden. Dabei sollten sie sich bewusst sein, dass die nur abstrakte Kenntnis der Rechtslage „im Eifer des Gefechts“ kaum genügen wird, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Ausstattung von Mitarbeitern mit rechtlichen Handlungsleitfäden, die konkrete Sichtungsszenarien und daraus resultierende Handlungsoptionen abdecken, ist daher unumgänglich. Auch der Erwerb von Abfangdrohnen und der zu ihrem Einsatz erforderlichen Zertifikate und Genehmigungen kann sich lohnen. Das Gesetz kennt hierzu diverse Verfahrenserleichterungen, insbesondere für Sicherheitsdienstleister. Diese Maßnahmen sind nicht nur nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben geboten. Im Zusammenhang mit der 12. BImSchV („Störfallverordnung“) sowie dem kürzlich beschlossenen KRITIS-Dachgesetz können besonders anfällige Betriebe sogar gesetzlich dazu verpflichtet sein. Nun ist der Gesetzgeber gefragt Die wirkliche Gefahr, wie sie von solchen Drohnenflügen ausgeht, dürfte allerdings durch das Privatrecht nicht hinreichend zu adressieren sein: Zwar können Betreiber Kritischer Infrastruktur ihre eigenen Interessen per Selbsthilfe durchsetzen, nicht aber die Interessen des Staates. Um eine flächendeckende Verteidigungsfähigkeit des Bundes gegen Drohnenangriffe zu gewährleisten, wird es erforderlich sein, die Befugnisse Privater auch über den eigenen Rechtskreis hinaus zu erstrecken. Hier ist der Gesetzgeber gefragt: Denkbar wäre etwa, gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse der Polizei bei Gefahr im Verzug auf Private zu übertragen. Der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) e. V. hat bereits einen dahingehenden Gesetzentwurf vorgelegt und ist damit, angesichts der gegenwärtigen Präsenz von Drohnensichtungen in den Medien, auf einige Resonanzen aus der Politik gestoßen. Zu hoffen bleibt, dass das politische Interesse an Drohnensichtungen nicht schneller vergeht als die Bedrohung selbst. Bild: # 1072471088 / istockphoto.com

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