DER SICHERHEITSDIENST

15 4 | 2021 DER SICHERHEITSDIENST GELD UND WERT auch interne, sind nachweislich eindeutig zu erfassen und zu dokumentieren. Der Geld- und Werttransport muss in Spezialfahrzeugen erfolgen, die u. a. über eine umfangreiche technische Ausstattung wie GPS-Ortung, Werteraumsicherung, Kommunikations- und weitere Ortungstechniken verfügen. Es wird mit der Neufassung der BDGW-Sicherheitsvorschriften nunmehr unterschieden zwischen Geld- und Werttransporten in Fahrzeugen mit angriffhemmenden Aufbauten und Fahrzeugen mit IBNS-Technologie. Der Geld- und Werttransport wird in der Regel in der sogenannten 2-Mann-Logistik durchgeführt. Einer der Mitarbeiter muss ständig im Fahrzeug bleiben, um bei Gefahr geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Neu ist in den BDGW-Sicherheitsvorschriften, dass bei der Durchführung von Geld- und Werttransporten, bei denen Spezialgeldtransportfahrzeuge mit IBNS-Technologie eingesetzt werden, nach unternehmensspezifischer Gefährdungsbeurteilung auf die ständige Besetzung des Fahrzeuges mit einem Sicherheitsmitarbeiter (Fahrer) verzichtet werden kann, sofern die eingesetzten Fahrzeuge in Verbindung mit Technischen Transportsicherungssystemen den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern, indem sie das Transportgut bei Wegnahme oder unbefugtem Zugriff automatisch wirkungsvoll unbrauchbar und damit für den Täter wertlos machen oder eine andere durch den Unfallversicherungsträger zugelassene Technik eingesetzt wird. Neu in die BDGW-Sicherheitsvorschriften aufgenommen wurden erstmals in § 10 Regelungen zum Automatenservice, wie er schon in der DIN 77210 Eingang gefunden hatte. Ebenfalls neu finden sich in den überarbeiteten BDGW-Sicherheitsvorschriften im 4. Abschnitt „Notfall- und Krisenmanagement“ unter § 16 Grundanforderungen an das sogenannte Business Continuity Management (BCM), die der Unternehmer verpflichtend umzusetzen hat. Umfang und Inhalte sind durch erweiterte Prüfungsanforderungen für die externeRevision festgelegt worden. Am Ende der BDGW-Sicherheitsvorschriften ist eine Anlage zu den Kriterien der Einholung und Vorlage einer Bonitätsauskunft für im Geld- und Wertbereich beschäftigte Sicherheitsmitarbeiter neu eingeführt worden. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der BDGW-Sicherheitsvorschriften ist im 6. Abschnitt unter § 18 nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass als Nachweis der Durchführung der baulich-technischen Prüfung einschließlich Transportdurchführung (Sicherheitsprüfung 1) alternativ der Nachweis der Zertifizierung nach DIN 77210 gilt, soweit die Prüfungsumfänge und -inhalte gemäß BDGW-Prüfliste 1 „baulich-technische Prüfung einschließlich Transportdurchführung — Prüfsäule 1“ enthalten sind. Sicherheitsprüfung 2 (Prüfsäule 2) Neben der Erfüllung aller baulich-technischen Anforderungen undder Ordnungsmäßigkeit der Durchführungder Geld- undWerttransporte ist auch die Ordnungsmäßigkeit aller buchhalterischen Prozessabläufe nach dem 5. Abschnitt der BDGW-Sicherheitsvorschriften erforderlich. Dies schließt interne Revisionen des Unternehmens und externe Überprüfungen durch unabhängige Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vereidigte Buchprüfer gem. §§ 319 ff. HGB ein. Die externe Revision hat nunmehr zusätzlich die Umsetzung der Inhalte des Notfall- und Krisenmanagements (BCM) im Unternehmen zu überprüfen. Versicherungsschutz Darüber hinaus sind die BDGW-Mitgliedsunternehmen verpflichtet, ein drittes „Prüfkriterium“ einzuhalten. Sie müssen, um BDGW-Mitglied zu sein, eine für ihre Prozessabläufe geeignete und ausreichende Versicherung vorhalten und der BDGW neben den Nachweisen der Ordnungsmäßigkeit der Sicherheitsprüfungen 1 und 2 jährlich auch einen entsprechenden Nachweis über das Bestehen einer aktuellen Versicherung für den Geld- und Wertdienst unter Angabe der Laufzeit des Versicherungsvertrages vorlegen. VORSCHRIFTENSAMMLUNG Satzung in der Fassung vom 9. November 2016 Sicherheitsvorschriften in der Fassung vom 10. November 2021 mit Checklisten 1 und 2 und Muster-Prüfbestätigungen 1 und 2 SICHERHEITSSTANDARD Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW) AmWeidenring 56 61352 Bad Homburg Postfach 14 19 61284 Bad Homburg Tel. +49 6172 948050 Fax +49 6172 458580 Mail mail@bdgw.de Web www.bdgw.de

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