DER SICHERHEITSDIENST

67 DSD 2 | 2024 VERGABERECHT ausgehen, dass ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit ebenfalls an den im Formblatt 124 niedergelegten Maßstäben gemessen würden. Die VK führt jedoch aus, dass es in weiten Teilen der vergaberechtlichen Praxis üblich war und ist, bei präqualifizierten Bietern den Nachweis der Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis als hinreichenden Nachweis für die Eignung genügen zu lassen. Insbesondere, da im konkreten Vergabeverfahren keine auftragsspezifischen Einzelnachweise gefordert worden sind, konnten die Bieter den Verweis auf Formblatt 124 durchaus so verstehen, dass der Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis die ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung gleichstehen sollte. Nach diesem Verständnis wären von präqualifizierten Bietern keine weiteren Eignungsnachweise notwendig gewesen. Insoweit wären die Eignungsanforderungen des AG nicht eindeutig gewesen, sodass die Zurückversetzung des Verfahrens sachlich begründet war. 3. Praxishinweise Die Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis soll dem Bieter Erleichterung im Hinblick auf die Erfüllung der Eignungsnachweise bringen. Sich jedoch allein auf die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis zu verlassen, birgt konkret die Gefahr, die Besonderheiten des konkreten Auftrags zu übersehen und damit nicht alle geforderten Eignungsnachweise vorzulegen. Im hier zu entscheidenden Fall hatte der für den Zuschlag vorgesehene Bieter im Rahmen seiner Präqualifikation keine mit dem Auftragsgegenstand vergleichbaren Referenzen im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegt. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens konnte er solche Referenzen jedoch vorlegen. Es wäre ihm mithin ohne Weiteres möglich gewesen, mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzen auch bei der Präqualifizierung zu benennen oder gesondert vorzulegen. Im konkreten Fall wirkte sich dieses Versäumnis nicht aus, da die VK insgesamt die Eignungsanforderungen als nicht eindeutig genug definiert ansah und der AG letztlich durch die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens das Nachprüfungsverfahren erledigte. Insbesondere im Hinblick auf Referenzanforderungen ist es jedoch notwendig, auch bei bestehender Präqualifizierung genau zu prüfen, ob spezielle – weitere – Angaben für das konkrete Vergabeverfahren notwendig sind. Insoweit ist es entweder möglich – oder erforderlich –, die beim Präqualifizierungsverein hinterlegten Erklärungen und Nachweise um solche zu ergänzen, die sich auf den konkreten Auftrag beziehen oder neben der Angabe der Eintragung beim Präqualifizierungsverein weitere Nachweise zum Beleg der Eignung mit einzureichen. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass der öffentliche Auftraggeber die Eignung nicht ausschließlich durch „Abhaken“ einer aktuellen Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis bejahen darf. Vielmehr ist eine inhaltliche Prüfung, ob alle verlangten Eignungsanforderungen durch diese Präqualifizierung tatsächlich erfüllt werden, notwendig. Bild: #1319879300 / istockphoto.com

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==