64 DSD 2 | 2024 RECHT Cannabislegalisierung und Arbeitsrecht Von Rechtsanwalt Andreas Paulick In Zusammenarbeit mit unserem Partnerverband der Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft VSW greifen wir mit dem nachfolgenden Beitrag das Thema der Cannabislegalisierung auf und geben Hinweise zum arbeitsrechtlichen Umgang mit dem Thema in den Unternehmen. Gegen alle Warnungen sämtlicher Innenminister der Länder, der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei wurde dennoch die Cannabislegalisierung von der Ampelregierung durchgeboxt. Die arbeitsschutzrechtlichen Aspekte von Cannabiskonsum sind dabei – im Gegensatz zum Alkohol früher – weitgehend ausgeblendet worden. Nach erheblichen Diskussionen hatte der Deutsche Bundestag am 23. Februar 2024 dennoch das Cannabisgesetz (CanG) verabschiedet und damit den Weg für eine Legalisierung frei gemacht. Vorausgegangen war ein zähes Ringen über die Vereinbarkeit von Jugend- und Gesundheitsschutz mit der Forderung nach einer Entkriminalisierung. Legalisierung von Cannabis Nachdem auch der Bundesrat keine Einwände erhoben hatte, traten die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum privaten Eigenanbau und den zulässigen Besitzmengen am 1. April 2024 in Kraft. Grundsätzlich haben Arbeitgeber das Recht, die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb festzulegen. Dies schließt auch Regelungen zum Konsum von legalen Substanzen wie Alkohol und nach Legalisierung durch den deutschen Gesetzgeber auch von Cannabis ein. Zunächst: Die Folgen von Alkoholgenuss sind für Betroffene und Betriebe drastisch: • Das Arbeits- und Wegerisiko ist circa siebenmal höher. • Die Fehlzeiten und Krankheitszeiten sind circa dreimal höher. • Die Arbeitsfehlerquote durch qualitative Minderleistung ist circa zwei- bis dreimal höher. • Die Arbeitsleistung als quantitative Minderleistung beträgt nur zwei Drittel der normalen Leistungsfähigkeit, sodass die Schwelle zur krankheitsbedingten Leistungsminderung erreicht wird. Der Cannabiskonsum führt bekanntermaßen ebenfalls zu verminderter Konzentrations- und auch Leistungsfähigkeit. Während die o. g. Daten in Bezug auf Alkohol zumindest bekannt sind und für eine gewisse Sensibilisierung gesorgt haben, findet sich ein vergleichbares Problembewusstsein betreffend Cannabis noch nicht. Zwar ist Cannabis nicht als Suchtmittel, sondern als Genussmittel legalisiert worden, diese Grenze ist jedoch rein hypothetischer Natur und im Rahmen des Erwerbs von Cannabis nicht nachprüfbar. Unstrittig dürfte sein, dass der Einfluss von Cannabis zu denselben Problemen führen kann, wie es bei Alkohol der Fall ist. Der private, nicht medizinische Umgang mit Cannabis ist gesetzlich im sogenannten Konsumcannabisgesetz (KCanG) umgesetzt worden. Wesentlicher Inhalt des KCanG Nach dem KCanG (§ 13 KCanG) ist künftig volljährigen Personen der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sowie der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, demzufolge auch im öffentlichen Raum mit sich führen darf. Zum öffentlichen Raum zählt grundsätzlich jedoch nicht der Betrieb. Der bisher straflose Cannabiskonsum ist an und im Umkreis von bestimmten Orten nach § 5 KCanG (z. B. in Gegenwart minderjähriger Personen, an Schulen, an Fußgängerzonen) als Ordnungswidrigkeit geahndet. Betriebliches Cannabisverbot Auch wenn nach dem KCanG der Konsum am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich verboten wurde, ist es generell am Arbeitgeber, den Cannabiskonsum im Betrieb zu untersagen. Ein Verbot des Cannabiskonsums betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb. Der Betriebsrat hat ein Geschäftsführer des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW Dieser Beitrag wurde auf der Grundlage der VSW-Mitteilungen (Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V., www.vsw-direkt.de) überarbeitet und neu gefasst. Wir bedanken uns für die Zustimmung der VSW. RA Andreas Paulick
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