DER SICHERHEITSDIENST

63 DSD 2 | 2024 RECHT Betriebsratswahl – Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Auch digitale Lohnabrechnungen müssen zugehen Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23 Eine bei einem Lebensmitteleinzelhändler tätige Verkäuferin hatte ihre letzte Gehaltsabrechnung in Papierform für Februar 2022 erhalten. Die folgenden Abrechnungen erteilte der Arbeitgeber nur noch digital und speicherte sie in einem Mitarbeiterpostfach ab, das er für die Verkäuferin wie für alle anderen Mitarbeiter in einer Cloud eingerichtet hatte. Grundlage dieses Vorgehens war eine Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) vom April 2021 über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs. Die Verkäuferin widersprach der Erteilung von Abrechnungen über das digitale Mitarbeiterpostfach und forderte den Arbeitgeber zur Erteilung schriftlicher Abrechnungen auf. Das Arbeitsgericht Braunschweig wies ihre Klage auf Erteilung von Abrechnungen für die Zeit nach Februar 2022 ab, während das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ihr stattgab. Außerdem ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu, wo der Fall inzwischen liegt (Aktenzeichen des BAG: 1 AZR 48/24). Aus Sicht des LAG durfte sich der Arbeitgeber nicht über das Nein der Verkäuferin zur Nutzung des digitalen Mitarbeiterpostfachs hinwegsetzen. Auch die KBV war keine Rechtsgrundlage für das streitige Vorgehen. Schließlich war die Bereitstellung digitaler Abrechnungen für sich genommen nicht ausreichend, um die den Arbeitgeber gemäß § 308 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) treffende einer „Erteilung“ von Lohnabrechnungen zu erfüllen.

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