DER SICHERHEITSDIENST

68 DSD 2 | 2023 VERGABERECHT Anforderungen an Qualifikation und Erfahrung des Personals sind vertraglich zu fixieren VK Südbayern, Beschluss vom 30. März 2023 – 3194.Z3-3_01-22-94 Von Rechtsanwalt Alexander Nette 1. Sachverhalt Der öffentliche Auftraggeber (öA) hat Dienstleistungen zur Gebäudereinigung in einem EU-weiten Vergabeverfahren ausgeschrieben. Zu den Zuschlagskriterien hat der Auftraggeber unter anderem mitgeteilt, dass die Qualifikationen für den technischen Betriebsleiter, den Objektleiter und den Vorarbeiter Bestandteil der Bewertung sind. In denVergabeunterlagen waren Name und Qualifikation des für das ausgeschriebene Objekt zuständigen technischen Betriebsleiters, des Objektleiter und des Vorarbeiters anzugeben. Ferner wurde vorgegeben, dass beim Objektleiter und beim Vorarbeiter die benannten Qualifikationen auch bei einem Personalwechsel vorhanden sein und nachgewiesen werden müssen. Für den Fall, dass die Person, die diese Aufgabe übernehmen sollte, noch nicht feststand, konnten die Bieter für den Objektleiter und den Vorarbeiter eine Mindestqualifikation angeben, die die für das Objekt noch einzustellenden Personen haben würden. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne, da das Angebot einesWettbewerbers wirtschaftlicher gewesen sei. Die Antragstellerin beanstandete diese Vergabeentscheidung als vergaberechtswidrig. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die angewandte Bewertungsmethode unklar sei und die ihr mitgeteilten Punktzahlen nach dem in den BewerbungsbedingungenbeschriebenenWertungsverfahren rechnerisch nicht zu erreichen waren. Die Anforderungen an die persönliche Qualifikation der Mitarbeiter seien auch unter Berücksichtigung der Beantwortung von Bieterfragen unklar geblieben und nicht hinreichend bestimmt. Der öA half den Rügen der Antragstellerin nicht ab und blieb bei seiner Wertungsentscheidung. Die Antragstellerin reichte daraufhin den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein. Der öA versetze das Verfahren daraufhin zurück in den Stand vor Angebotswertung, wodurch sich das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren erledigte. Nach wiederholter Angebotswertung teilte der öA jedoch mit, dass die Antragstellerin weiterhin nicht für den Zuschlag vorgesehen werde. Diese rügte die Wertungsentscheidung erneut. Auch dieser Rüge wurde nicht abgeholfen, sodass erneut ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde. 2. Entscheidungsgründe Die Vergabekammer (VK) beurteilte den zulässigen Nachprüfungsantrag als begründet. Das Zuschlagskriterium „Qualifikation“ lasse den nötigen Auftragsbezug vermissen und die konkret angewendete Bewertungsmethode begegne erheblichen vergaberechtlichen Bedenken. § 127 Abs. 3 GWB legt fest, dass die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen. Maßgebend für die Beurteilung des Auftragsbezuges ist der Auftragsgegenstand, d. h. die Leistung, zu der sich der Bieter verpflichtet. Für Zuschlagskriterien im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV ist der nötige Auftragsbezug enger gefasst. Dort ist geregelt, dass u. a. Qualifikation und Erfahrung desmit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals in die Ermittlung NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.vergaberecht.cc RA Alexander Nette, LL.M Bild: # 1319879300 / istockphoto.com

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