DER SICHERHEITSDIENST

69 DSD 2 | 2023 VERGABERECHT des wirtschaftlichsten Angebotes einfließen können. Erforderlich ist, dass die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Der Erwägungsgrund Nr. 94 der Richtlinie 2014/24/EU führt hier als Beispiele u. a. geistig-schöpferische Dienstleistungen an. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, soll der öA sicherstellen, dass die eingesetzten Mitarbeiter die angegebenen Qualitätsnormen effektiv erfüllen und diese nur mit Zustimmung des öA ersetzt werden können. Der öA habe im konkreten Fall festgelegt, dass sowohl für den Objektleiter als auch für den Vorarbeiter dafür Sorge zu tragen sei, dass die angebotene Qualifikation auch bei einem Personalwechsel erhalten bleibe. Für den ebenfalls abgefragten Betriebsleiter fehle diese Vorgabe jedoch. An keiner Stelle der Vertragsbedingungen konnte die VK erkennen, dass ein ggf. auszutauschender Betriebsleiter ein gleichwertiges Qualitätsniveau aufweisen müsse, wie der zuvor angebotene. Es wäre dem Bieter daher prinzipiell möglich gewesen, den technischen Betriebsleiter, dessen Qualität im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote bewertet wurde, nachträglich durch eine weniger qualifizierte Person zu ersetzen. Der konkrete Auftragsbezug fehlt jedoch, wenn im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung qualitative Aspekte bewertet werden, die im Rahmen der späteren Auftragsausführung keine Rolle mehr spielen. Die VK verneinte daher den notwendigen Auftragsbezug des Kriteriums Qualifikation in Bezug auf den technischen Betriebsleiter. Dadurch, dass ein Zuschlagskriterium ohne hinreichenden Auftragsbezug gewählt wurde, wird die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Der öA muss diesen Fehler durch geeignete Maßnahmen beheben. Auch die vorgesehene Bewertungsmethode der Qualitätskriterien insgesamt beanstandete die VK vorliegend. Es sei nicht hinreichend klar erkennbar, dass die Kriterien zur Bewertung der einzelnen Qualitätsmerkmale vor Öffnung der Angebote festgestanden hätten. Der Bewertung seien zudem Unterlagen zugrunde gelegt worden, die den Bietern zuvor nicht bekannt gemacht wurden. So existierte zur Auswertung eine Tabelle mit Anforderungen an die Qualifikation, die nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen gewesen war. Den Bietern hatte der öA mitgeteilt, es würde eine vergleichende Bewertung der Angebote untereinander stattfinden, dies war nach der angewendeten Tabelle jedoch tatsächlich nicht der Fall. Der öA wurde daher verpflichtet, das Verfahren insgesamt in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Beachtung der Hinweise der VK zu überarbeiten. 3. Praxishinweise Die Entscheidung zeigt wiederum, dass es sich lohnt, die Vergabeunterlagen bereits vor Angebotsabgabe ausführlich in Augenschein zu nehmen und inhaltlich zu prüfen. Insbesondere ist vor Angebotserstellung zu prüfen, ob die Angaben des Auftraggebers klar und eindeutig sind und nachvollzogen werden kann, wie die Bewertung des eigenen Angebotes vorgenommen werden soll. Soweit sich hier Zweifel oder Unklarheiten ergeben, ist dies im Rahmen von Bieterfragen vor Abgabe der Angebote zu klären. Die VK stellt klar, dass die Qualifikation des Personals durchaus ein relevantes Zuschlagskriterium sein kann, insbesondere bei Dienstleistungen mit hohem Personaleinsatz. Der öA muss jedoch darauf achten, dass dann auch im Rahmen der Vertragsabwicklung sichergestellt ist, dass die so abgefragte Qualifikation des Personals tatsächlich bei der Auftragsausführung eine Rolle spielt. Bei der im Vergabeverfahren geforderten namentlichen Benennung einzelner Mitarbeiter müssen die Vertragsbedingungen mithin die Verpflichtung zum Einsatz – genau – dieses Personals enthalten. Soweit der Auftragsbezug eines Zuschlagskriteriums fehlt, kann das Verfahren insgesamt scheitern. Dies zeigt diese Entscheidung eindringlich.

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