DER SICHERHEITSDIENST

25 DSD 2 | 2023 WIRTSCHAFT UND POLITIK Entwurf von FORSI zum Teil von dieser Struktur. Als Gesetzeszweck bezeichnet er in § 1 nicht die Steigerung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit und eine hohe Qualität der Dienstleistungen, sondern in sehr abstrakter Formulierung den Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber. • Als Anwendungsbereiche beschreibt der Entwurf von FORSI in § 2 die Bewachungstätigkeiten und Ordnerdienste, die Einrichtung und Überprüfung von Sicherheitsanlagen – also nicht ihren Betrieb –, den Betrieb einer Leitstelle sowie die Auskunfteien (die aber keineswegs auf Sicherheitsermittlungen beschränkt sind und daher auch vom bisherigen § 34a GewO nicht erfasst werden – BewachVwV, Abschn. 1.5). Sicherheitsberatende Funktionen oder Interventionstätigkeiten werden nicht ausdrücklich genannt. • Die gewerbsmäßige Bewachung als Unternehmer wird in § 4 von einem Sachkundenachweis abhängig gemacht, ohne dass als Alternative der Status einer geprüften Schutz- und Sicherheitskraft bzw. IHK-geprüften Werkschutzfachkraft oder ein akademischer Abschluss in relevanten Studienbereichen erwähnt wird. Ebenfalls fehlt als Voraussetzung der Nachweis einer Infrastruktur, die in der personellen und betrieblichen Ausstattung eine sachgerechte Unternehmensführung gewährleistet. • Die Inanspruchnahme gesetzlich übertragener Hoheitsrechte wird in § 4 Abs. 4 an den Grundsatz der Erforderlichkeit – nicht an das im Hoheitsrecht geltende Prinzip der Verhältnismäßigkeit – geknüpft. • Wie der Entwurf des BDSW sieht der FORSI-Entwurf besondere Einsatzbereiche in den §§ 6–15 vor, für die besondere Anforderungen zu entwickeln sind. Anders als der BDSW-Entwurf soll dies auch für den Schutz vor Ladendieben und den Einsatzbereich gastgewerblicher Diskotheken gelten. • Ob Veranstaltungsordnerdienste, die der BDSW-Entwurf nicht behandelt, regulierungsfrei gestellt, auf Zuverlässigkeit überprüft oder qualifiziert werden sollen, lässt der FORSI-Entwurf zunächst offen (GewArch 7/2022, Seite 273). Fazit Beide Musterentwürfe geben dem BMI wertvolle Anhaltspunkte für die Ausgestaltung des Referentenentwurfs. Sie bekräftigen das Ziel hoher Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Sicherheitsgewerbes und der dafür notwendigen geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen. Dieses Ziel ist in einer Zeit komplexer Sicherheitskrisen und ansteigender physischer wie informationstechnischer Kriminalität sowie zunehmender Schutzbedürftigkeit Kritischer Infrastrukturen besonders wichtig. Umso weniger verständlich ist das lange Warten auf einen Referentenentwurf des BMIH bzw. auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das Sicherheitsgewerbe muss sich entsprechend der sich verändernden Sicherheitslage und den fortschreitenden Sicherheitstechnologien kontinuierlich weiterentwickeln. Die in der PKS registrierte Kriminalität ist im Jahr 2022 deutlich gestiegen: gegenüber dem Vorjahr um 11,5 Prozent, im Vergleich mit 2019 – dem letzten Jahr vor der Coronapandemie – um 3,5 Prozent. Gegenüber 2021 sind die erfassten Diebstahlsfälle sogar um 20 Prozent, Wohnungseinbruchsdiebstähle um 21,5 Prozent und Raubüberfälle auf Kassenräume und Geschäfte um 31,4 Prozent angewachsen. Trotz der inzwischen auf ca. 270.000 gestiegenen Zahl an Sicherheitsmitarbeitern fehlen dem Gewerbe weiterhin viele Fachkräfte. Um die Attraktivität des Sicherheitsgewerbes zu erhöhen, müssen die dazu erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die überraschenden Streiks, zu denen die Gewerkschaft ver.di in diesem Jahr mehrfach die für Passagier- und Gepäcksicherheitskontrollen an Flughäfen tätigen Sicherheitskräfte aufgerufen hat, haben die Notwendigkeit einer Regulierung des verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts zur Gewährleistung des kontinuierlichen Schutzes Kritischer Infrastrukturen verdeutlicht. Der BDSW wird sich sicher weiterhin intensiv für eine baldige Vorlage eines Entwurfs des Sicherheitsgewerbegesetzes einsetzen und zusammen mit FORSI für die anstehenden Beratungen wirksame Unterstützung aus Wissenschaft und Praxis anbieten. Bild: # 482529854 / stock.adobe.com

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