DER SICHERHEITSDIENST

24 DSD 2 | 2023 WIRTSCHAFT UND POLITIK Wo bleibt das Sicherheitsgewerbegesetz? Von Reinhard Rupprecht Es ist still geworden um das von der Sicherheitswirtschaft immer wieder angemahnte Sicherheitsgewerbegesetz. Dabei reicht die Ankündigung des Gesetzes schon bis zum Koalitionsvertrag 2018 zurück. Und sie wurde im Koalitionsvertrag 2021 wiederholt. Schon seit Juli 2020 ist die Zuständigkeit für die Erarbeitung eines Referentenentwurfs vom BMWK auf das BMIH übergegangen. Aber bisher hat noch kein Gesetzentwurf die parlamentarischen Beratungen erreicht. Der Musterentwurf des BDSW Der BDSW hat die von der Sicherheitswirtschaft erwarteten Regelungen 2019 in einem Eckpunktepapier beschrieben und einen Musterentwurf für ein Sicherheitsdienstleistergesetz mit Durchführungsverordnung erarbeiten lassen. Die wichtigsten Forderungen sind nach wie vor: • die Ablösung des intransparenten und überfrachteten „Monsterparagrafen“ 34a GewO durch ein eigenes Gesetz, das der Vielfältigkeit des Sicherheitsgewerbes anstelle der längst überholten bloßen Bewachungstätigkeit in der Begriffsbestimmung und Struktur der Regelungen Rechnung trägt • die Erhöhung der Barriere des Zugangs zum Gewerbe, um „schwarze Schafe“ möglichst auszuschließen • der Ersatz des Unterrichtungsverfahrens durch eine Basisschulung, die auch von anerkannten und zertifizierten Bildungsträgern durchgeführt werden kann • eine Reform des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung, um sie zu entbürokratisieren, von Mehrfachüberprüfungen zu befreien und zu beschleunigen • die rechtliche Verhinderung der Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen durch die öffentliche Hand zu Billigstpreisen ohne angemessene Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen • transparente rechtliche Anforderungen an die Einbeziehung von Subunternehmen durch beauftragte Sicherheitsdienstleister • höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit von Sicherheitsdienstleistern und an die Qualifizierung von Sicherheitsmitarbeitern für Tätigkeiten in besonders sensiblen oder für die öffentliche Sicherheit besonders wichtigen Tätigkeitsbereichen oder solchen mit hohem Konfliktpotenzial, einschließlich einer Einbeziehung der Inhouse-Security und einer Regulierung des grundrechtlich geschützten Streikrechts, das die kontinuierliche Sicherheit kritischer Infrastrukturen gewährleistet • die Ermöglichung der Beleihung von Sicherheitsdienstleistern mit niedrigschwelligen Hoheitsrechten für eine wirksame Unterstützung kommunaler Ordnungsdienste, ohne spürbare Einschränkung des staatlichen Gewaltmonopols und unter grundsätzlicher Beibehaltung der Jedermannsrechte als Befugnisbasis für das Sicherheitsgewerbe • ausführliche Regelungen zur notwendigen Haftpflichtversicherung, zur Basisschulung, zur Sachkundeprüfung und zu den Anforderungen an Sicherheitsdienstleistungen in besonderen Einsatzbereichen in einer Durchführungsverordnung des BMIH. Der Musterentwurf von FORSI Prof. Dr. Sven Eisenmenger hat in der Zeitschrift Gewerbearchiv (GewArch 7/2022, Seite 269–274; 8/2022, Seite 319–323) einen Neuregelungsvorschlag für ein Sicherheitswirtschaftsgesetz vorgestellt, der sich aber ebenfalls auf das Sicherheitsgewerbe beschränkt, wobei er die Errichtung von Sicherheitsanlagen einbezieht. Bisher ist die Tätigkeit der Errichter nicht zwingend reguliert, sondern wird durch die Ausbildung im Elektrohandwerk und durch Zertifizierungsmöglichkeiten qualifiziert. Die Produktion von Sicherheitstechnik, die in den Musterentwurf nicht einbezogen ist, wird durch das Produktsicherheitsgesetz vom 16. Juli 2021 reguliert. Im Aufbau und einzelnen Regelungen unterscheidet sich dieser Entwurf zum Teil vom Musterentwurf des BDSW: • Während sich der BDSW-Entwurf weitgehend an die Struktur der Regelungen in § 34a GewO anlehnt, soweit dies die Zielsetzung optimaler Leistung und hoher Zuverlässigkeit sowie die Beachtung neuer Tätigkeitsfelder und moderner Sicherheitstechnik zulässt, löst sich der Vizepräsident des BKA a.D., Ministerialdirektor beim BMI a.D. und heute als unabhängiger Berater in Sicherheitsfragen tätig. (Redaktionsschluss dieses Beitrages: 5. Mai 2023) Reinhard Rupprecht

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==