87 DSD 3 | 2026 VERGABERECHT nes Vergabeverfahren nicht bis November erfolgreich abgeschlossen werden könne. Es wäre möglich gewesen, ein Vergabeverfahren durchzuführen, um den Bedarf ab dem 1. Januar des Folgejahres zu decken. Die Markterkundung sei nicht erforderlich gewesen. Wenn jedoch unmittelbar ein Vergabeverfahren eingeleitet worden wäre, hätte der ab 1. Januar bestehende Bedarf auch zeitgerecht gedeckt werden können. Insofern fehle es an der besonderen Dringlichkeit. Auch zwingende, dringliche Gründe, die im Fall der Gefährdung von Erfüllung von Aufgaben, die dem Staat obliegen, angenommen werden können, sind vorliegend nicht gegeben. Es hätte auch andere Möglichkeiten gegeben, als die nun im Wege der Direktvergabe beschafften Debitkarten, um Empfänger von staatlichen Leistungen, die über kein eigenes Konto verfügen, mit den notwendigen Geldmitteln zu versorgen. Schließlich beanstandet die VK die Direktvergabe auch deswegen, weil diese ausschließlich mit einem Unternehmen stattgefunden hat. Mindestens wäre es aus Sicht der VK erforderlich gewesen, alle an der Markterkundung beteiligten Unternehmen in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen. Die Direktvergabe an ein Unternehmen ist Utima Ratio. Mindestens ein faktischer Wettbewerb durch die Abfrage mehrerer Angebote hätte auch hier hergestellt werden können. Der im Wege der Direktvergabe geschlossene Vertrag ist daher unwirksam. Der AG muss seinen bestehenden Bedarf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens decken. Praxishinweise Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass eine Direktvergabe an nur ein Unternehmen selten mit den vergaberechtlichen Regelungen im Einklang steht. Ein Alleinstellungsmerkmal in technischer Hinsicht muss vom Auftraggeber gut recherchiert und begründet werden. Die Vergabekammer legt hier zutreffender Weise strenge Voraussetzungen an. Insbesondere kann der Auftraggeber die Begründung nicht auf eine unzureichende Recherche stützen. Es muss tatsächlich nachvollziehbar feststehen, dass kein anderes Unternehmen in der Lage wäre, die – diskriminierungsfrei und sachlich gerechtfertigt – aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Auch der Ausnahmetatbestand der besonderen Dringlichkeit, der von Auftraggebern gerne herangezogen wird, hat enge Voraussetzungen und einen strengen Maßstab. Dem Auftraggeber ist durchaus zuzumuten, innerhalb kurzer Zeit ein Vergabeverfahren vorzubereiten und durchzuführen. Eine durch Abwarten des Auftraggebers herbeigeführte Dringlichkeit kann die Direktvergabe hingegen in keinem Fall rechtfertigen. Es lohnt sich daher, auch bei Vergaben, die nur einen zeitlich begrenzten Beschaffungsbedarf decken sollen (sog. Interimsvergaben), genau zu prüfen, ob eine rechtmäßige Beauftragung vorgelegen hat. Bild: # 1319879300 / istockphoto.com
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==