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86 DSD 3 | 2026 VERGABERECHT Zulässigkeit einer Direktvergabe? – Wohl eher nicht! VK Bund, Beschluss vom 9. März 2026 – VK2-133/25 Von Rechtsanwalt Alexander Nette NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. RA Alexander Nette, LL.M. Sachverhalt Der Auftraggeber (AG) vergibt einen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen. Gegenstand des Auftrags sind Betrieb, Bereitstellung und Weiterentwicklung einer Debit-Karte für Leistungsberechtigte einschließlich Pflege und Support. Der AG begründet die Direktvergabe damit, dass nur ein Unternehmen in Betracht komme, das die technischen Voraussetzungen vollständig erfülle. Darüber hinaus liege eine besondere Dringlichkeit vor, die das Absehen von einem förmlichen Vergabeverfahren rechtfertige. Der AG beruft sich auf die Ausnahmetatbestände des § 14 Abs. 4 Nr. 2b und 3 VgV. Ein Wettbewerber, der durch eine Pressemitteilung von der Direktvergabe erfährt, rügt das Vorgehen und erhebt schließlich einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (VK). Entscheidungsgründe Die VK erklärt den geschlossenen Vertrag für unwirksam. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet. Um die Direktvergabe zu rechtfertigen, beruft sich der AG auf eine von ihm im Vorfeld der Vergabe durchgeführte Markterkundung. Diese habe gezeigt, dass ausschließlich das beauftragte Unternehmen in der Lage sei, alle technischen Anforderungen zu erfüllen. Die VK legt in ihrem Beschluss hingegen unmissverständlich dar, dass ein Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 VgV dennoch nicht vorliegt. Die Markterkundung stelle keine geeignete Basis für die Feststellung dar, dass ein Alleinstellungsmerkmal bei einem Unternehmen vorliege. Bei dem Alleinstellungsmerkmal handele es sich um eine Sonderfunktion, die nur ausnahmsweise zum Einsatz komme. Die Markterkundung könne daher die Feststellung, dass nur ein Unternehmen in der Lage sei, diese Sonderfunktion umzusetzen, nur dann tragen, wenn diese Funktion im Rahmen der Markterkundung auch tatsächlich angesprochen worden wäre. Der AG hatte im Rahmen der Abfragen zur Markterkundung auf diese Sonderfunktion jedoch nicht hingewiesen und diese nicht abgefragt. Der AG hatte allein daraus, dass nicht alle Unternehmen zu diesem Sonderfall Ausführungen gemacht haben, geschlossen, dass nur das beauftragte Unternehmen in der Lage sei, diese Anforderung zu erfüllen. Da der Bedarf jedoch nicht klar formuliert war, lehnt es die VK ab, die Markterkundung für die Feststellung heranzuziehen, dass wirklich ein Alleinstellungsmerkmal vorliegt. Der Ausnahmetatbestand, dass nur ein Unternehmen in der Lage sei, die Leistung so wie abgefragt zu erbringen, rechtfertigt die Direktvergabe im vorliegenden Fall daher nicht. Auch dem Ausnahmetatbestand der besonderen Dringlichkeit erteilt die VK eine klare Absage. Der Ausnahmetatbestand der äußerst dringlichen, zwingenden Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der AG nicht vorhersehen konnte, hat hohe Anforderungen. Für den Fall, dass kein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt wird, muss eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung im Sinne von akuten Gefahrensituationen und in Fällen der höheren Gewalt vorliegen. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist zudem, dass diese Gründe nicht aus der Sphäre des Auftraggebers stammen dürfen. Im vorliegenden Fall erhielt der AG am 4. Juni eine Kündigung zum 31. Dezember. Die VK führt aus, dass auch durch vorhergehende Kommunikation bereits bekannt war, dass nach dem 31. Dezember ggf. ein neues Verfahren für die Auszahlung von Geldbeträgen notwendig werden würde. Spätestens mit der Kündigung habe dies jedoch definitiv festgestanden. Danach hätte noch ein mehrmonatiger Zeitraum für die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Verfügung gestanden. Eine äußerste Dringlichkeit im Sinne der Ausnahme des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV könne jedoch nicht bejaht werden, wenn (noch) ein mehrmonatiger Zeitraum zur Verfügung steht. Insofern habe der AG zu Unrecht unterstellt, dass ein im Juni begonne-

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