DER SICHERHEITSDIENST

85 DSD 3 | 2026 schnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 Elternzeit für insgesamt vier konkret benannte Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027. Für den von ihm als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er darüber hinaus eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die beantragte Elternzeit und stimmte zugleich der gewünschten Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers, der sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Elternzeit befand, mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Eine nach § 1​ 8 Abs. 1 Satz 4 BEEG erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde lag dabei nicht vor. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger unter anderem geltend, dass ihm der vorwirkende Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG zugutekomme, da er Elternzeit auch für den Zeitraum ab dem 11. November 2024 wirksam beantragt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht blieb die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG ist die Kündigung gemäß § 134 BGB iVm. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG unwirksam. Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, die wirksam Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser setzt grundsätzlich bereits mit dem Verlangen der Elternzeit ein, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, soweit die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen wird. Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz, etwa während der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, sieht das BEEG nicht vor. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Damit eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Elternzeit mehrfach für unterschiedliche Zeiträume zu beantragen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BEEG ergibt sich nach Auffassung des BAG, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem wirksamen Elternzeitverlangen erneut eingreift. Dieses Verständnis entspricht zugleich dem Zweck der Vorschrift, den Kündigungsschutz während der Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG nicht dadurch zu entwerten, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn der Elternzeit beendet. Dabei spielt es nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle, ob die Elternzeit für jeden Abschnitt einzeln oder – wie im Streitfall – für mehrere Zeitabschnitte gleichzeitig mit einem Schreiben beantragt wird. RECHT

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