84 DSD 3 | 2026 Arbeitsrecht in Kürze Von John Härtel Referent der Sicherheitswirtschaft des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) John Härtel Personelle Maßnahme – interne Stellenausschreibungen Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2025 – 1 ABR 19/24, BB 2026, 888-893 Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG muss mindestens – neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen – eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll. Das Bundesarbeitsgericht hatte im September 2025 zu entscheiden, welche Angaben in einer internen Stellenausschreibung zwingend erforderlich sind, damit kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG vorliegt. Im zugrunde liegenden Fall schrieb eine Arbeitgeberin, die mehrere Kliniken betreibt, Ende 2019 eine Chefarztstelle aus. Die Stellenausschreibung enthielt keine Angaben zum Arbeitszeitvolumen. Bereits im Jahr 2018 hatte der Betriebsrat verlangt, dass alle zu besetzenden Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Nachdem sich die Arbeitgeberin für einen bereits beschäftigten Chefarzt entschieden hatte, verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur geplanten Versetzung mit der Begründung, die Ausschreibung sei mangels Angaben zum Arbeitszeitvolumen nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zwar ergänzte die Arbeitgeberin ihr Zustimmungsersuchen und beantwortete Rückfragen des Betriebsrats, dieser hielt jedoch an seiner Zustimmungsverweigerung fest. Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht der Arbeitgeberin noch Recht gaben, hatte die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem BAG Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG durch die ergänzenden Erläuterungen ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG sei jedoch berechtigt gewesen, da die innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht den Anforderungen des § 93 BetrVG entsprach. Nach Auffassung des BAG muss eine Stellenausschreibung als Mindestangaben eine schlagwortartige Bezeichnung der Arbeitsaufgaben, die erwarteten Qualifikationen sowie regelmäßig auch das vorgesehene Arbeitszeitvolumen enthalten. Fehlt eine dieser Angaben, kann dies einen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellen. Soll der zeitliche Umfang der Stelle offengehalten und erst im Bewerbungsverfahren festgelegt werden, muss dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich kenntlich gemacht werden. Angaben, die sich lediglich aus Suchkriterien eines elektronischen Stellenportals ergeben („Vollzeit“ und „Teilzeit“), genügen hierfür nicht. Maßgeblich ist allein der Inhalt der Stellenausschreibung. Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25, Pressemitteilung BAG Nr. 25/26 Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere ZeitabRECHT
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