DER SICHERHEITSDIENST

69 DSD 3 | 2026 EINSATZ VON DROHNEN lichen Welt wichtig sind, also den Schutz vor Kollateralschäden an Menschen und Werten, treten hinter dem Schutzzweck zurück. Wenn der hinhaltende Widerstand, der Einsatz von Waffen zum Schutz von kerntechnischen Anlagen, also von Sachen, jedoch erlaubt ist, weshalb sollte das bei anderen Anlagen der Energieerzeugung nicht auch möglich sein? Betrachten wir ein konkretes Szenario: Eine auf ein Kraftwerk zufliegende Drohne wird detektiert. Die Polizei als zuständiges Staatsorgan wird alarmiert. Zwischen der Alarmierung und dem Eintreffen am Kraftwerk vergehen 20 Minuten. Polizeibeamte, die das Objekt bestenfalls von einigen Begehungen kennen, sind nach ihrer Ankunft damit befasst, die Drohne zu bekämpfen. Wenn sie dafür eine spezielle Ausrüstung haben, müssen die Polizisten auch daran ausgebildet sein. Wenn sie keine haben, dann müssen sie mit den vorhandenen Schusswaffen agieren. Insgesamt ein ungutes und wenig Erfolg versprechendes Szenario, vor allem wegen der enormen Zeitverzögerung zwischen Drohnendetektion und dem Beginn der aktiven Bekämpfung. Geschwindigkeit ist ein entscheidender Faktor bei der Drohnenbekämpfung. Das staatliche Gewaltmonopol wird hier zum staatlichen Monopol ohne Gewalt. Dem gegenüber steht der Einsatz des eigenen Werkschutzes. Sofort nach der Detektion beginnt die Bekämpfung, ohne Zeitverzögerung. In voller Kenntnis der Liegenschaft, ihrer besonders gefährdeten und deshalb besonders schützenswerten und auch der schwer zugänglichen/verwundbaren Stellen. Mit einem an besonderen Abwehrsystemen ausgebildetem Personal. Es liegt auf der Hand, dass die erfolgreiche Abwehr viel wahrscheinlicher ist. Wenn also Betreiber von Kraftwerken oder anderer Kritischer Infrastrukturen die Ermächtigung dafür erhalten, ihre Liegenschaften gegen Drohnen zu schützen, dann ist die Beleihung der eingesetzten privaten Sicherheitsdienstleister nicht die einzige, aber eine pragmatische Lösung, mit der sich der Schutz der jeweiligen kritischen Infrastruktur deutlich verbessern würde. Insoweit ist der Aufschlag von Jan Redmann ein guter erster Schritt auf der Ebene eines Bundeslandes; andere Bundesländer sollten folgen, besser wäre jedoch ein Ansatz auf Bundesebene. Bei der Weiterentwicklung der aktuellen Rechtssituation geht es auch darum, ein zweites Desaster wie bei der Sicherung von Schiffen im Jahr 2013 zu verhindern und eine rechtliche Grundlage zu schaffen, mit der die private Sicherheitswirtschaft das liefern darf, was sie tatsächlich kann: schnelle, flexible und qualifizierte Lösungen zur unverzüglichen Abwehr der drohenden Gefahren. Ein Wort noch zu dem Thema Versicherungsschutz für die eingesetzten und beliehenen Bewachungsunternehmen, die vorsätzlich Sachen (Drohnen) zerstören und billigend weitere Sach- und Personenschäden durch herunterfallende Teile in Kauf nehmen (müssen): Alle für ein Interview angefragten Versicherer verhielten sich sehr bedeckt. Von denen, die geantwortet haben, wurde mitgeteilt, dass man sich zu aktuellen Themen in dieser Form nicht äußern möchte, aber dass natürlich Deckung im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen geboten würde. Bedeutet: Da die Haftpflichtversicherer von Bewachungsunternehmen in kerntechnischen Anlagen schon heute implizit Deckung für Schäden durch den Abschuss von Drohnen bieten, dürfte es bei der Erweiterung der rechtlichen Haftungsgrundlage keine Probleme geben, den Versicherungsschutz passend anzubieten. Auch heute versichern nicht alle Haftpflichtversicherer Bewachungsunternehmen und so wird es auch in Zukunft sein, ob mit oder ohne Drohnenabwehr durch Beliehene. Bild: # 642591136 / istockphoto.com

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