68 DSD 3 | 2026 EINSATZ VON DROHNEN Drohnenabschuss durch private Sicherheitsdienstleister? Von Bernd M. Schäfer Für Aufsehen in der Sicherheitswirtschaft sorgte ein Artikel aus der FAZ vom 24. Juli 2026. Unter dem Titel „Dürfen Stromversorger bald Drohnen abschießen?“ wurde in ihm über die Möglichkeit der Beleihung von privaten Sicherheitsdienstleistern zum Abschuss von Drohnen über den Liegenschaften privater Stromerzeuger berichtet. Diese Idee äußerte der brandenburgische Innenminister Jan Redmann in einem öffentlichen Vortrag. Als Gründe dafür führte er an, dass die Betreiber kritischer Infrastruktur den Staat bei der Sicherung sensibler Bereiche wirksam unterstützen sollten. Er verwendete den Begriff der „hybriden Allianz“, die zwischen Betreibern und dem Staat bei der Drohnenabwehr geschmiedet werden solle. Die zu erwartende Kritik kam von der Gewerkschaft der Polizei, die wie immer in solchen Fällen auf das beim Staat liegende Gewaltmonopol verwies, das nicht durch solche Öffnungen ausgehöhlt werden dürfe. Welche Argumente sprechen für, welche gegen eine solche Beleihung und wie könnte eine rechtliche Grundlage dafür aussehen? Seit Jahrzehnten wirbt die Sicherheitswirtschaft dafür, auf sie übertragbare Aufgaben des Staates wahrnehmen zu dürfen. Dies klappt unterschiedlich gut. So ist es vollkommen normal, dass Flughafenbetreiber Luftsicherheitskontrollkräfte einsetzen und diese auch als Beliehene des Bundes Personenkontrollen vor dem Betreten der Sicherheitszone durch Reisende durchführen. Auch werden militärische Liegenschaften in Deutschland von ca. 8.000 Mitarbeitern privater Sicherheitsdienste geschützt. Es gibt breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens, dass beides eine gute Idee ist und auch gut funktioniert. Das Erschließen neuer Geschäftsfelder wird jedoch manchmal aktiv verhindert. Im Jahr 2013 wurde im § 31 GewO i.V.m. § 2 (1) Nr. 2 SeeBewachDV festgelegt, dass die Sicherung von deutschen Schiffen auch am Horn von Afrika mit vier Sicherungskräften erfolgen muss. Da der internationale Standard zwei bis drei Sicherer war und ist, war damit für deutsche Unternehmen der Markt verloren. Ordentlich geregelt, aber eine Totgeburt, könnte man sagen. Für den Abschuss von Drohnen besteht heute schon Versicherungsschutz Losgelöst von allen gesetzlichen Regelungen, wie z. B. des kürzlich geänderten Luftsicherheitsgesetzes, dürfen private Sicherheitsdienstleister schon heute in einer bestimmten Situation Drohnen abschießen. Eine überraschende Aussage?! Bei kerntechnischen Anlagen findet sich folgende rechtliche Grundlage in den „Anforderungen an den Objektsicherungsdienst in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen“. So ist dort in Ziffer 2.5 der sog. „Hinhaltende Widerstand“ geregelt: „Hierzu sind die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes im Rahmen der ihnen zumutbaren Eigengefährdung arbeitsvertraglich zu verpflichten, gegenüber Störern solange hinhaltenden Widerstand zu leisten, bis die Polizei wirksam eingreifen kann. Dabei kann es im äußersten Notfall auch erforderlich sein, Gewalt aufgrund der jedermann zustehenden Befugnisse anzuwenden (als Ultima Ratio auch der Schusswaffengebrauch); ein solcher Fall ist gegeben, wenn (…) die Gefahr der Zerstörung von Teilen der Anlage mit der möglichen Folge einer Freisetzung radioaktiver Stoffe besteht, soweit diese Gefahren nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden können.“ Es kann nach dieser Vorschrift keinen Zweifel geben, dass der Anflug einer Drohne und deren Abschuss durch das Personal eines Kernkraftwerkes schon heute legal möglich ist! Und dabei geht es knallhart um den Schutz der Liegenschaft. Alle übrigen Themen, die in einer friedDiplom-Betriebswirt (FH) Versicherungswesen, Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO und Inhaber von Sicher Jetzt Bernd Schäfer e.K., Köln www.sicher.jetzt Bernd M. Schäfer
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