DER SICHERHEITSDIENST

60 DSD 3 | 2024 mit einer Drohne mehr Papieraufwand erfordert als mit einem Hubschrauber oder einem Sportflugzeug. Wir halten das für unternehmens- und insbesondere mittelstandsfeindlich. Gerd Kupferer: Für den Markt betrachtet sind es für beide Bereiche zudem drei Elemente, bestehend aus vorgenannter rechtlicher Sicht, den einzelnen Use Cases mit den Mehrwerten und der Marktakzeptanz für Synergien in der Sicherheitswirtschaft. Für den Bereich der Drohnendetektion und Abwehr fehlen aktuell auch sogenannte Drohnenerhebungen. Es gibt nur punktuelle Erfahrungswerte aus diversen Bereichen. Insofern ist eine mögliche Ableitung in verschiedenen Zielgruppen statistisch nur bedingt möglich. Zudem sind es nicht immer nur die gemeingefährlichen Drohnen, sondern es können technische Probleme an Drohnen negative Auswirkungen herbeiführen. Daher sehen wir den gemeinsamen Blick auf die individuelle Risikoeinschätzung und leiten aus den umfangreichen Erfahrungswerten optimale Konzepte ab. Im Ergebnis soll eine Kombination aus Mehrwerten und wirtschaftlichen Faktoren erreicht werden. Herr Toussaint, Sie sprachen gerade die Frage nach der Informationssicherheit insbesondere mit Blick auf die Nutzung von Drohnen in Kritischen Infrastrukturen an. Was meinen Sie damit? Cornelius Toussaint: Handelsübliche Drohnen werden in der Regel über eine Kombination aus Fernbedienung und Smartphone gesteuert und mit regelmäßigen Softwareupdates versorgt. Zur Einhaltung von No-Fly-Zonen werden unter anderem geografische Informationen der Startstellen und Positionen der Piloten übermittelt. Diese Daten können via App oder über einen Anschluss der Drohne unmittelbar online ausgelesen werden. Dabei kann es zum unkontrollierten Abfluss von Daten inklusive der Videodaten, die von der Drohne aufgenommen wer2 „Taktische Aufklärungsdrohnen“, von Dr. CRUSE, Carsten in: Hardthöhenkurier 02/2024, S. 135-137 den, kommen. Das kann den besonderen Schutzbedarf Kritischer Infrastrukturen kompromittieren. So bestätigt beispielsweise Dr. Carsten Cruse, Leitender Regierungsdirektor des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, in seinem Beitrag „Taktische Aufklärungsdrohnen“, dass die „Inspekteure des Heeres und der Streitkräftebasis … aufgrund der fehlenden Informationssicherheit die Nutzung von Produkten des chinesischen Herstellers DJI in ihrem Verantwortungsbereich untersagt“2 haben. Sicherlich hat die Bundeswehr eine deutlich höhere Sensitivität, wenn es um das Thema Informationssicherheit geht, aber grundsätzlich gehen wir davon aus, dass sich dieses Thema sowohl bei den Sicherheitsverantwortlichen Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) als auch bei den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) manifestieren wird. Darüber hinaus sind nicht nur Unternehmen der Kritischen Infrastruktur durch die Möglichkeiten der Drohnen neuen Gefährdungen ausgesetzt, die früher durch das Verbot von Kameras und Smartphones im Werksgelände „einfacher“ ausgeschlossen werden konnten. Gerd Kupferer: Aus Sicht der Drohnendetektion und Abwehr von unkooperativen Drohnen gibt es Lösungen, die komplett autonom betrieben werden. Das bedeutet, dass von Drohnendetektions- und -abwehrsystemen keinerlei Verbindungen zu Netzwerken oder in öffentliche Netze bestehen. Ein Datenabfluss ist somit nicht gegeben. Für Dokumentationszwecke von unerlaubten Drohnenflügen werden die notwendigen, aber auch ausreichenden Informationen mit aufgezeichnet. Es werden allerdings keinerlei personenbezogene Daten von Drohnenpiloten ausgelesen und auch nicht auf Videostreams zugegriffen. Bei cloudbezogenen Lösungen ist die entsprechende Verwendung hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen individuell zu bewerten. Mit Wirkung vom 26. Januar 2023 ist seitens der EU-Kommission die U-Space-­ Verordnung 2021/664 vom 22. April 2021 in Kraft getreten. Damit wurde die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von U-Space-Lufträumen geschaffen. Ist diese Durchführungsverordnung bereits in nationales Recht umgesetzt und wie wirkt sie sich aus beziehungsweise wird sie sich auswirken? Cornelius Toussaint: Die Thematik U-Space ist bislang kaum über den Status von geförderten Pilotprojekten hinausgekommen. Zielsetzung der EU-Verordnung war es, insbesondere für die industriellen und professionellen Nutzer die Einsatzmöglichkeiten zu erweitern und die Genehmigungsprozesse für Flüge, gerade außerhalb der Sichtweite (BVLOS) – etwa für Transportflüge, Inspektionen etc. –, zu verkürzen. Da es keinen eigenen Luftraum für Drohnen gibt, bewegen sich die unbemannten Systeme im gemeinsamen Luftraum mit Helikoptern und Flugzeugen. Anders als bei der „großen“ Luftfahrt mit Verkehrsflugzeugen finden die Flüge in der Allgemeinen Luftfahrt Bild: CONDOR Gruppe EINSATZ VON DROHNEN

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