DER SICHERHEITSDIENST

59 DSD 3 | 2024 EINSATZ VON DROHNEN Anbindung an unsere Leitstellen. Andererseits geht es um die Detektion und Abwehr von Drohnen im Sinne des Schutzauftrags für unsere Kunden. Nutzungspotenziale und Gefahren haben sich technisch seit einigen Jahren als Aufgabe für die Sicherheitswirtschaft abgezeichnet. Wir investieren in das Thema der unbemannten Systeme daher bereits seit mehr als zehn Jahren intensiv. Aktuell zählen wir in unserer Gruppe vier Unternehmen, die sich von der Entwicklung über die Programmierung bis hin zum Bau und Vertrieb von Drohnen sowie die Ausbildung von Drohnenpiloten kümmern. Gerd Kupferer: Die Beweggründe liegen in der gemeinsamen Sache für die Zukunft und der weiter greifenden Sicherheit, bestehend aus Technik und Sicherheitsdienstleistungen. Drohnen sind in aller Munde, teils als Bedrohung und teils zur Unterstützung von Dienstleistungen in allen Bereichen und Facetten. Nicht zu vergessen auch für die Nutzung im privaten Bereich. Aus all den genannten Möglichkeiten sehen wir uns auch in der Pflicht, Klarheit und Transparenz zu schaffen und die Verwendung von Drohnen und auch die Detektion und Abwehr von Drohnen in der Sicherheitswirtschaft zu etablieren. Insbesondere über die Abwehr von Drohnen gibt es unterschiedliche technische Möglichkeiten, aber genauso unterschiedliche Auffassungen. Worin sehen Sie zurzeit die größten Herausforderungen, Drohnendienstleistungen im Markt zu platzieren? Cornelius Toussaint: Losgelöst von der Frage der Informationssicherheit, die es insbesondere mit Blick auf den Einsatz von Drohnen in der Kritischen Infrastruktur gesondert zu betrachten gilt, machen uns rechtliche Rahmenbedingungen beziehungsweise deren Umsetzung zu schaffen. Seit dem 31. Dezember 2020 ist in Deutschland ein Genehmigungsverfahren für den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS) ab 250 Gramm Abfluggewicht verpflichtend. Dieses steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung der Europäischen Union (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019. Aus der Umsetzung der europäischen Durchführungsverordnung resultieren eine Reihe von Problemen. Einerseits haben wir aufgrund des Föderalismus bereits bei der Suche der zuständigen Genehmigungsbehörde eine interessante Lage. Das Luftfahrt-Bundesamt – LBA – ist zurzeit für die Genehmigung von Anträgen aus neun Bundesländern zuständig. Die übrigen sieben Bundesländer übernehmen diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit. Je nach Aufgabe und zuständiger Behörde warten die Unternehmen daher bei einem Genehmigungsverfahren teilweise mehrere Monate auf die Bearbeitung und Freigabe. Es ist schon herausfordernd, dass die Befliegung einer Leitungstrasse Bild: Securiton Deutschland

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