LUFTSICHERHEIT 17 DSD 2 | 2024 der notwendigen Form vorhanden. Ergebnis war, dass es nicht mit der gleichen Intensität wie die LuftSiSchulV betrachtet wurde und nur wenige bis gar keine Stellungnahmen an das BMI gesandt wurden. So wurde die Luftsicherheits-Gebührenverordnung dem Bundesrat vorgelegt, der sie dann Anfang Februar zeichnete. Sie trat damit rückwirkend zum 1. Februar 2024 in Kraft. Die LuftSiGebV sieht nun vor, dass die Behörden auch ihren Zeitaufwand in Rechnung stellen können, ähnlich wie Handwerksbetriebe. Neben Festgebühren gibt es jetzt auch Stundensätze, die sich nach dem jeweiligen Dienstgrad richten, unterschieden nach Bundes- oder Landesbehörde. Nachdem wir uns jetzt mit der gültigen Verordnung intensiver auseinandersetzen, exemplarisch Berechnungen anstellen und nach dem Eintreffen der ersten Kostenbescheide merken wir, dass es möglicherweise sinnvoll gewesen wäre, den Entwurf der Verordnung und die Gebührensätze einer detaillierteren Betrachtung und kritischeren Würdigung zu unterziehen, also noch Stellungnahmen möglich waren. So gibt es zwar Gebührensätze zu den jeweiligen Gebührentatbeständen, doch fehlen uns für eine Abschätzung, was da auf uns zukommen kann, entscheidende weitere Berechnungsgrößen wie beispielsweise Häufigkeit und Intensität. Es stellt doch einen erheblichen Unterschied dar, ob die Audits, Inspektionen und Tests einmal monatlich, halbjährlich oder sogar nur jährlich stattfinden. Zu befürchten ist auch, dass die Luftsicherheitsbehörden unterschiedlich agieren und somit die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes über die Maßen beansprucht werden könnten und damit auch eine Wettbewerbsverzerrung entsteht. Nehmen wir kurz das Beispiel der Beaufsichtigung von Schulungen in den Blick. In der Vergangenheit hat das LBA Schulungen vollumfänglich begleitet, d. h. eine 11.2.3.2-Schulung mit einer Dauer von drei Wochen wurde von zwei LBA-Mitarbeitern vom ersten bis zum letzten Tag besucht. Für diese Schulung hat sich die Dauer verdoppelt und somit wird sie jetzt über einen Zeitraum von fünf Wochen stattfinden. Für den mittleren Dienst wurde ein Stundensatz von 58,52 Euro festgelegt. Wird die 200 Stunden Schulung (200 UE + Pausen) durch zwei LBAMA/mD begleitet, bedeutet das für den Ausbildenden eine zu tragende Gebühr in Höhe von 23.408,00 Euro. Ist vielleicht jemand vom gehobenen Dienst anwesend, erhöht sich diese Gebühr. Hinzu kommen dann noch die Reisekosten für diese fünf Wochen. Und hierzu herrscht etwas Verwirrung. Auf den bereits vom LBA versandten Kostenbescheiden weisen sie unter der Position Auslagen (19.1 der LuftSiGebV – Kosten für Dienstreisen) aus, d. h. dass nicht nur die Kosten wie Bahntickets, Kilometerpauschale, Verpflegungspauschale oder Übernachtungskosten anfallen, sondern zusätzlich die nicht unerheblichen Reisezeiten. Lange Rede, kurzer Sinn: Das Vorgehen des Luftfahrt-Bundesamtes steht auf jeden Fall im Gegensatz zu den Aufsichtsbesuchen der Bundespolizei und der Landesluftsicherheitsbehörden, die Stichproben als ausreichend erachten, um die Qualität bewerten zu können. Das LBA hatte seine Ausbilderinnen und Ausbilder direkt mit der „Ausbilderinformation im Bereich Luftsicherheit Nr. 01/2024“ über das zukünftige Vorgehen informiert. Darin verweisen Sie auf die künftig neuen Gebührentatbestände für Amtshandlungen des LBA im Bereich Luftsicherheit und führen unter Verweis auf § 3 LuftSiGebV aus, dass Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner in Antragsverfahren immer die Antragstellenden sind, also in diesem heute für uns maßgeblichen Bereich die Ausbilderinnen und Ausbilder. Abschließend weisen Sie noch darauf hin, dass eine Übernahme der Gebühren durch Dritte, z. B. per Kostenübernahmeerklärung, nicht möglich ist. Gebührenschuldner ist damit der Ausbilder/die Ausbilderin, d. h. die Rechnung wird persönlich an diese ausgestellt. Will der Arbeitgeber dem Ausbilder/der Ausbilderin diese Beträge erstatten, ist die Einkommensteuer ein nicht zu verachtender Punkt. Ganz davon ab, dass die Kosten für die eigentliche Schulung ins Unermessliche steigen werden. Hält also das LBA zukünftig daran fest, Schulungen vollumfänglich zu besuchen, Ausbilder*innen direkt zu belasten und Kostenübernahmen abzulehnen, wird sich nicht nur der Ausbildermarkt für Schulungen der sicheren Lieferkette deutlich reduzieren, sondern auch das Angebot von Schulungen generell. Es könnte so einfach sein – würde sich auch das LBA auf Stichprobenbesuche von Schulungen fokussieren und Kostenübernahmen gestatten, wäre alles wieder überschaubarer und die Lieferkettenwelt glücklicher. Bild: # 1412519706 / istockphoto.com
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==