DER SICHERHEITSDIENST

61 DSD 2 | 2023 BERICHT AUS BERLIN depflichtig gegenüber dem BSI werden, kann bezüglich des Anwendungsbereiches der CER-Richtlinie momentan noch keine seriöse Schätzung der davon betroffenen Unternehmen abgegeben werden. Bundesregierung betritt beim physischen Schutz mit dem KRITIS-Dachgesetz juristisches Neuland Wie bereits im Koalitionsvertrag festgelegt, will die Bundesregierung auf nationaler Ebene die CER-Richtlinie in einem KRITISDachgesetz umsetzen und hatte hierzu bereits Ende Dezember 2022 Eckpunkte veröffentlicht. Diese beinhalten folgenden Regulierungsansatz: • Klare Identifikation der KRITIS in mindestens elf Sektoren (Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Weltraum, Lebensmittel). • Regelmäßige Risikobewertungen von Staat und KRITIS-Betreibern • Festlegung von physischen Mindeststandards für KRITIS • Etablierung eines zentralen Meldesystems an das BBK • Optimierung der Zusammenarbeit der zum Schutz von KRITIS involvierten Akteure und Festlegung klarer Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner Auswirkungen auf die Sicherheitswirtschaft Auch wenn die Sicherheitswirtschaft weder in der CER-Richtlinie noch im Eckpunktepapier zum KRITIS-Dachgesetz als eigenständiger, regulierungsbedürftiger KRITIS-Sektor aufgeführt wird, so hat bereits eine Festlegung von physischen Mindeststandards für die aufgeführten KRITISSektoren auch Nachfrageauswirkungen auf die Sicherheitswirtschaft. Die KRITISBetreiber werden die zukünftig zu installierenden technischen Sicherheitssysteme bei der Sicherheitswirtschaft als Bereitsteller dieser Systeme nachfragen. Ebenso werden die Bereiche der Sicherheitswirtschaft, die bereits unter das IT-Sicherheitsgesetz fallen, wie z. B. die Cash-LogistikCenter im Rahmen der Bargeldversorgung innerhalb des KRITIS-Sektors Finanzen, mit verbindlichen neuen sicherheitstechnischen Standards rechnen müssen. Aber auch durch die bereits im Eckpunktepapier erwähnte verbindliche Festschreibung der Implementierung eines Risiko- und Krisenmanagements, die Durchführung von Risikoanalysen und -bewertungen müssen zukünftig die KRITIS-Betreiber auch den Einsatz von speziell hierfür qualifizierten Sicherheitsdienstleistern zwangsläufig mitberücksichtigen. Ebenso wird die Sicherheitswirtschaft durch Sicherheitsberatungsleistungen die KRITIS-Betreiber bei der Implementierung eines Risiko- und Krisenmanagements bzw. bei Risikoanalysen und -bewertungen unterstützen können. Bild: # 507240417 / istockphoto.com

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