DER SICHERHEITSDIENST

79 DSD 3 | 2022 VERGABERECHT nennen zu lassen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden sollen. Dabei ist die Anforderung jedoch ausdrücklich auf technische Fachkräfte beschränkt. Bei dem hier unter anderem zu benennenden stellvertretenden Objektleiter handelt es sich jedoch um eine Fachkraft aus demBereich der Dienstleistungen, hier der Bewachungs- und Sicherheitsdienste. Einen Bezug zum Einsatz von Technik und daher um eine der Definition des §‌46 Abs. 3 Nr. 2 VgV genügende technische Fachkraft handelt es sich hierbei jedoch nicht. § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV kann jedoch nicht auf jede beliebige Fachkraft erweitert werden. Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV können Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gefordert werden. Diese beziehen sich jedoch auf die Inhaber und Führungskräfte des Unternehmens. Bei dem hier zu benennenden stellvertretenden Objektleiter handelt es sich im Rahmen der Auftragsausführung um eine Führungsposition, jedoch nicht in der Unternehmensstruktur des Bieters. Die Forderung der namentlichen Benennung und des Nachweises des Ausbildungsstandes des stellvertretenden Objektleiters konnte daher auch nicht über § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV verlangt werden. Die Vorgabe des Auftraggebers, die für die Auftragsausführung vorgesehenen Mitarbeiter und deren Qualifikation bereits mit dem Angebot zu benennen, ist daher kein zulässiger Nachweis für den Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Da der Auftraggeber mithin den (im streitbefangenen Angebot fehlenden) Nachweis bereits nicht verlangen konnte bzw. durfte, kann er auch den Ausschluss des Angebotes nicht auf das angebliche Fehlen eines solchen Nachweises stützen. Die Vergabekammer weist ergänzend darauf hin, dass selbst bei einer grundsätzlich zulässigen Anforderung der Angebotsausschluss mit der hier vom Auftraggeber aufgeführten Begründung rechtswidrig gewesen wäre. Die Frage, ob die Berufsqualifikation als Servicekraft für Schutz und Sicherheit die vom Auftraggeber gewünschte Qualifikation darstellt, lässt sich weder nach demWortlaut der in Bezug genommenen DIN noch den von den Beteiligten vorgebrachten Argumenten mit der erforderlichen Eindeutigkeit beantworten. Nach Auffassung der VK Berlin liegt daher bereits eine nicht eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung vor, da diese nicht von allen Unternehmen im gleichen Sinne zu verstehen war. Die sich ergebende Unklarheit der Anforderung könne aber ohnehin nicht zulasten des Bieters gehen, sodass der Ausschluss des Angebotes auch aus diesem Grund rechtswidrig war. Dem Ergebnis versetzt die Vergabekammer das Verfahren in den Stand vor Angebotswertung zurück. 3. Praxishinweise Es lohnt sich gerade bei besonderen Eignungsanforderungen bereits vor Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebotes genau zu prüfen, ob diese im Einklang mit den vergaberechtlichen Vorschriften stehen. Ergeben sich bereits aus der Vergabebekanntmachung oder den Vergabeunterlagen entsprechende Zweifel, sind diese grundsätzlich vor Angebotsabgabe gem. § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Nur bei rechtzeitiger Rüge der unzulässigen Anforderungen ist sichergestellt, dass keine Präklusion für die Rechtsverletzung und damit eine Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages eintritt. Gibt der Bieter zunächst einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot ab in der Hoffnung, alle Anforderungen zu erfüllen und rügt die Unzulässigkeit des Eignungskriteriums später, läuft er Gefahr, mit dieser Rüge nicht mehr gehört zu werden. Im vorliegenden Fall ging der Bieter jedoch davon aus, dass er die gestellten Anforderungen erfüllt und stützte seine Rüge auf eine fehlerhafte Bewertung des Auftraggebers. Erst die Vergabekammer stellte dann im Nachprüfungsverfahren fest, dass die Anforderung an sich bereits unzulässig und mit den vergaberechtlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen war. Aus diesem Grund war der Nachprüfungsantrag hier – dennoch – erfolgreich, obwohl eine Rüge der Unzulässigkeit der Anforderung zuvor unterblieben war. Insbesondere bei dem Verlangen des Auftraggebers, Mitarbeiter und deren Qualifikation bereits mit Angebotsabgabe namentlich zu benennen, ist im Rahmen der Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diese können ggf. unzulässig sein, sodass eine Festlegung auf bestimmte Mitarbeiter bereits mit dem Angebot nicht erfolgen muss. Bild: # 48755174 / Adobe Stock

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