LUFTSICHERHEIT 34 DSD 2 | 2026 ohne technische Bequemlichkeit sauber zu arbeiten. Wer nur noch Bildschirmbedienung beherrscht‚ verliert in reduzierten Lagen rasch die Orientierung. Im besten Fall entsteht daraus eine neue Art von Sicherheitskompetenz. Sie verbindet operative Präsenz‚ standardisierte Verfahren‚ Lageverständnis‚ Kommunikationsdisziplin und technologisches Grundverständnis. Genau diese Verbindung wird künftig den Unterschied machen. Nicht‚ weil jede Sicherheitskraft Spezialist für alles werden müsste. Sondern weil Flughafensicherheit nur dort robust bleibt‚ wo Technik und Handeln ineinandergreifen. Was Auftraggeber künftig stärker verlangen sollten Auch aufseiten der Auftraggeber ist ein Umdenken nötig. Wer Sicherheitsdienstleistungen an Flughäfen einkauft‚ darf nicht primär nach Preis‚ Kopfzahl oder nomineller Besetzungsstärke urteilen. Solche Größen bleiben relevant‚ sie sagen aber wenig über die tatsächliche Qualität der Sicherheitsleistung aus. Entscheidend sind andere Fragen. Wie belastbar ist das Auswahl- und Überprüfungssystem des Dienstleisters? Wie Aviationspezifisch ist die Schulung? Welche Standardabläufe sind dokumentiert und wie wird deren Einhaltung kontrolliert? Gibt es objektbezogene Requalifizierung? Werden Störungen systematisch ausgewertet? Wie sehen Rückfalllösungen bei IT- und Kommunikationsausfall aus? Welche Rolle spielt der Dienstleister in Übungen? Und wie gut funktioniert seine Anschlussfähigkeit an Betreiber‚ Polizei‚ Airlines und Krisenstrukturen? Auftraggeber‚ die diese Fragen nicht stellen‚ erhalten im Zweifel eine formal ausreichende‚ aber operativ zu schmale Leistung. Gerade unter hybriden Vorzeichen reicht das nicht mehr. Benötigt werden Partner‚ die nicht nur Dienst tun‚ sondern Sicherheitsfähigkeit mittragen. Das ist anspruchsvoller. Es ist anfangs oft auch unbequemer‚ weil Standards‚ Nachweise und Übungen Aufwand bedeuten. Langfristig ist es aber der deutlich robustere Weg. Schlussbetrachtung Die Rolle privater Sicherheitsdienste an Flughäfen wird in den kommenden Jahren anspruchsvoller‚ nicht kleiner. Der Bedarf an Präsenz bleibt bestehen. Doch Präsenz allein wird die Erwartungen nicht mehr erfüllen. Gefragt sind Dienstleister‚ die Standards beherrschen‚ Personal qualifizieren‚ hybride Störungen einordnen‚ im Ausfall handlungsfähig bleiben und in gemeinsame Lageführung eingebunden arbeiten können. Gerade darin liegt eine Chance. Wer diesen Wandel ernst nimmt‚ kann sich vom Bild des austauschbaren Personalanbieters lösen und zu einem sicherheitsstrategisch relevanten Partner werden. Flughäfen brauchen heute keine isolierten Sicherheitsinseln. Sie brauchen belastbare Knoten in einem vernetzten Schutzsystem. Private Sicherheitsdienste können ein solcher Knoten sein. Vorausgesetzt‚ sie werden entsprechend aufgestellt‚ geführt und bewertet. Unter hybriden Vorzeichen entscheidet sich Sicherheitsqualität nicht mehr nur an Kontrollpunkten‚ Kamerabildern oder Schichtstärken. Sie entscheidet sich an Professionalität‚ Anschlussfähigkeit und Widerstandskraft. Genau dort wird sich zeigen‚ welche Dienstleister künftig wirklich tragfähig sind. Literaturverzeichnis • Aviation Security Advisory Committee. (2018). Report of the Aviation Security Advisory Committee on Insider Threat at Airports. US Transportation Security Administration. Verfügbar unter: https://www.tsa.gov/sites/default/files/ asacinsiderthreatreport_072018.pdf • EASA. (2021, März 8). EASA issues guidelines for management of drone incidents at airports. Zugriff am 26.3.2026. Verfügbar unter: https://www.easa.europa.eu/en/newsroom-andevents/press-releases/easa-issues-guidelines-managementdrone-incidents-airports • EASA. (2023, Februar 2). Part-IS regulation published, completing regulatory framework for cyber-resilient aviation. Zugriff am 26.3.2026. Verfügbar unter: https://www.easa. europa.eu/en/newsroom-and-events/news/part-regulationpublished-completing-regulatory-framework-cyber-resilient • EASA. (2024). How EASA ensures aviation is resilient against cyber threats. Zugriff am 26.3.2026. Verfügbar unter: https://www.easa.europa.eu/en/light/topics/how-easa- ensures-aviation-resilient-against-cyber-threats • Europäische Kommission. (2015, November 5). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit. 2015/1998. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ ?uri=CELEX:02015R1998-20200216 • Europäisches Parlament. (2010, Januar 8). Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. 2320/2002. Verfügbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ ?uri=CELEX:02008R0300-20100201 • ICAO. (2023). Protection of Civil Aviation Infrastructure Against Unmanned Aircraft. Zugriff am 26.3.2026. Verfügbar unter: https://www.icao.int/sites/default/files/2025-08/ UAS_InfraProtection-Abriged.EN__0.pdf
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