DER SICHERHEITSDIENST

25 DSD 3 | 2024 SICHERHEITSTECHNIK Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) Normen wie etwa die DIN VDE 0833-1/-3 haben nicht grundsätzlich einen Gesetzescharakter und ihre Anwendung ist so gesehen freiwillig. Weite Teile der Definitionen in diesen Normen stellen jedoch regelmäßig „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (a. a. R. d. T.) dar. Wurde im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zur Errichtung einer Einbruchmeldeanlage nicht die Beachtung der für das Projekt und Objekt entsprechenden Normen vertraglich vereinbart, so wird gerne – spätestens im Schadenfall – ausgiebig diskutiert, nicht selten langwierig und mit völlig ungewissem Ergebnis vor Gericht. Ganz besondere juristische Bedeutung wird den allgemein anerkannten Regeln der Technik zuteil, weil bei Nichtbeachtung der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leib, Leben und Sachwerten sehr schnell die Frage verhandelt wird, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Durch die gesetzlichen Regelungen, z. B. in den Landesbauordnungen (LBO), dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind, wird eine weitere rechtliche Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung bei Zuwiderhandlung durch den Gesetzgeber geschaffen. In besonderen Ausnahmefällen – wie bei einzelnen Abweichungen – ist dieser Umstand dringend vor der Realisierung zu prüfen. Zusammengefasst besteht also insbesondere in allen sicherheitsrelevanten Bereichen der Elektrotechnik eine„Quasi-Anwendungspflicht“vonVDE-Bestimmungen und Normen. Jedoch können nicht nur Festlegungen in Normen die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln, sondern auch – insbesondere im Bereich der Einbruchmeldetechnik – einzelne Inhalte aus VdS-Publikationen wie den Richtlinien VdS 2311 und VdS 3134. Im Rahmen der a. a. R. d. T. sind auch alternative – zu den in den Normen beschriebenen – Maßnahmen zulässig, die gleichwertige Ergebnisse erzielen. Jedoch ist der Nachweis der gleichwertigen Sicherheit der Alternativmaßnahmen für den Errichter oft schwer zu erbringen, wohingegen bei Einhaltung der Normen keine Fragen entstehen. im Segment der Normen und Richtlinien in den Markt getragen werden. Die Erfahrung aus anderen Bereichen zeigt auch: Gerade in der zunehmend softwaredominierten Welt ist eine gute Fehlerkultur unerlässlich. Ein Update ist kein Drama, sondern eine gern angenommene Verbesserung. Das Ausbleiben von Updates macht hingegen misstrauisch. Die in unserer Branche und insbesondere bei Herstellern noch nicht so stark ausgeprägte Fehlerkultur verhindert oft den offenen und transparenten Umgang mit Verbesserungen oder Bugfixes usw. Das betrifft sowohl die Firmware als auch die Parametrierung. Manchmal hört man landläufig Aussagen wie: „Wenn die Einbruchmeldeanlage nicht gemäß VdS-Richtlinien 2311 attestiert werden muss, dann kann die Anlage gebaut werden, wie der Errichter es für sinnvoll erachtet.“ Daraus resultiert nicht immer, dass die Anlage gemäß DIN VDE 0833 Teil 1 und Teil 3 umgesetzt wird sowie ggf. vorhandene Abweichungen mit allen Beteiligten vereinbart und dokumentiert werden. Auf solchen falschen Vorstellungen gründen einige der in diesem Artikel bzw. der anderen v. g. Beträge beschriebenen typischen Fehler, und gerne wird u. a. bei der falschen Wahl von Montageorten für Bewegungsmelder hierüber diskutiert. Grundsätzlich gilt, dass auch bei nicht VdS-attestierten Einbruchmeldeanlagen die entsprechenden „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (z. B. DIN VDE, MLAR) sowie auch die Montageanleitungen der Gerätehersteller zu beachten sind. Am Beispiel eines falsch positionierten Bewegungsmelders lässt sich das konkretisieren: Nicht nur die VdS-Richtlinien und Normen, sog. „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (a. a. R. d. T., siehe Kasten), sondern fast immer auch die Montage- und Installationsanleitungen zu den Bewegungsmeldern beschreiben genau, wie diese Melder zu installieren sind. Vor optischen oder praktischen Erwägungen wie etwa unsichtbarer Leitungsverlegung treten diese Regeln in den Hintergrund. Die Folge: Nicht selten reagieren diese Melder dann bei einem Einbruch zu spät oder überhaupt nicht. Haftungsrechtlich ist es aus diesem Grund immens wichtig, dass der Errichter, wenn der Kunde eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik fordert, diese auch nicht nur schriftlich – mit Bestätigung des Kunden – dokumentiert, sondern dass er besonders auch auf die Risiken und Gefahren hinweist, die sich durch die Abweichung ergeben. Fazit Es ist und bleibt spannend, getreu dem Kölschen Grundgesetz, Artikel 5: „Et bliev nix wie et wor“ (Es bleibt nichts wie es war). Also sind wir offen für Neuerungen. Dies gilt insbesondere für die wesentlichen Regelwerke in unserer Sicherheitstechnikwelt, wie DIN VDE 0833 und VdS-Richtlinien. VdS-Richtlinien erfüllen immer auch einschlägige Normen und geben auch dann wertvolle Orientierung, wenn keine VdS-Anlage gefordert ist. Wer die VdS-Richtlinien einhält, stellt damit immer auch sehr weitgehend sicher, dass er die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält. Als Leitfaden, Planungs- bzw. Montagehilfe und als Ratgeber sind daher – auch bei nicht VdS-attestierten Einbruchmeldeanlagen – die Richtlinien VdS 2311 und VdS 3134 dringend zu empfehlen. Sie geben auch wertvolle Hinweise für die Praxis (z. B. für die Montage/Anordnung von Magnetkontakten). Auch wenn die VdS-Richtlinien aus Köln stammen, sollte hier jedoch nicht der Artikel 9 des Kölschen Grundgesetzes („Wat soll dä Kwatsch?“ –„Was soll das sinnlose Gerede?“) angewandt werden! Einen informativen und gebündelten Überblick für die wesentlichen Gewerke der Sicherheitstechnik sowie deren Anforderungen verschaffen auch die Praxisratgeber des BHE.

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