DER SICHERHEITSDIENST

49 DSD 1 | 2024 VERGABERECHT sich daher auf die Frage, ob die Vergabestelle den der Eignungsprüfung zugrunde liegenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und bei der Eignungsprüfung berücksichtigt hat. Das OLG teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass die Vorgaben in der Vergabebekanntmachung intransparent seien, nicht. Aus Sicht eines verständigen Bieters sei erkennbar, dass für den Fall, in dem sich der Bieter auf mehrere Lose bewirbt, die Referenzen für vergleichbare Leistungen auch den Gesamtumfang der vom Angebot umfassten Lose abdecken müsse. Die Anforderung der Referenzen sei auch nicht deswegen vergaberechtwidrig, weil Angaben zum Leistungsort verlangt waren. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV führt auf, dass der öffentliche Auftraggeber die Vorlage „geeigneter” Referenzen über früher ausgeführte Lieferung- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- und Dienstleistungen mit Angabe des Wertes, des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunktes sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers verlangen kann. Zwar seien in § 46 VgV explizit Angaben zum Wert, Lieferzeitpunkt und Empfänger erwähnt, daraus folge jedoch nicht, dass eine weitergehende Abfrage auch des Leistungsortes unzulässig sei. Insoweit enthält § 46 Abs. 3 VgV keinen abschließenden Katalog hinsichtlich der Unterlagen und Belege, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gefordert werden dürfen. Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern keine anderen Nachweise für ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit als die in § 46 VgV aufgelisteten Nachweise verlangen. Da sich die Vorgabe der Angaben, die zu den Referenzen gefordert werden dürfen, in der dem § 46 VgV zugrunde liegenden EURichtlinie jedoch nicht finden, ist § 46 VgV in Bezug auf die aufgeführten Punkte Angaben zum Wert, Lieferzeitpunkt und Empfänger nicht abschließend. Insoweit waren die Anforderungen, die an die Referenz gestellt worden sind, im zu entscheidenden Fall nicht überzogen, sondern im Einklang mit § 46 Abs. 3 VgV. Des Weiteren erfüllte die Referenz der Antragstellerin die Anforderungen nicht, weil die Jahresstunden der Referenz nicht das Volumen aller vier Lose, für die die Referenz gelten sollte, abdeckte und insoweit nicht vergleichbar war. Letztlich konnte jedoch die für den Zuschlag vorgesehene Beigeladene auch keine den Anforderungen entsprechende Referenz benennen. Aus diesem Grund hat das OLG den Auftraggeber verpflichtet, das Verfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen. 3. Praxishinweise Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, dass die Anforderungen der Vergabebekanntmachung genau zu lesen sind. Insbesondere Ausführungen zu den Referenzen und zu der Frage, welche Referenzprojekte konkret und im Einzelnen als „vergleichbar“ betrachtet werden, sind zu berücksichtigen. Die Vergabekammer macht hier deutlich, dass dem Auftraggeber ein Ermessensspielraum nicht nur bei der Bewertung der einzelnen Referenzen zukommt, sondern auch bei der Frage, welche konkreten Angaben zur Referenz er verlangt. Nur wenn formal die verlangten Angaben vorhanden und eingehalten sind, kann die Referenz gewertet werden. Ob der Auftraggeber die Referenz dann als vergleichbar ansieht, ist anhand der von ihm selbst festgelegten Parameter zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Auftrag – wie bei Bewachungs- oder Reinigungsleistungen häufig – über mehrere Lose erstreckt, ist Vorsicht geboten. Anforderungen müssen dann für jedes einzelne Los nachgewiesen werden. Dies kann – wie im vorliegenden Fall – dazu führen, dass eine für einzelne Lose (isoliert) ausreichende Referenz nicht für alle Lose (insgesamt) benannt werden kann. Im konkreten Fall ist die Antragstellerin mit dem Vortrag, dass sie dann zumindest nicht zu allen Losen hätte ausgeschlossen werden müssen, gescheitert. Die Vergabekammer hat den Ausschluss des Angebotes insgesamt als begründet und nicht als unverhältnismäßig angesehen. Insofern ist auf die Benennung der Referenzen besonderes Augenmerk zu legen. Überzogene Anforderungen des Auftraggebers sind zu rügen, bevor das Angebot eingereicht wird.

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