DER SICHERHEITSDIENST

48 DSD 1 | 2024 VERGABERECHT Anforderungen an Referenzen? Genaue Prüfung vor Abgabe ist geboten! OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 11 Verg 4/23 Von Rechtsanwalt Alexander Nette 1. Sachverhalt Der öffentliche Auftraggeber schreibt Sicherheitsdienstleistungen in einem EU-weiten Vergabeverfahren aus. In der EU-Bekanntmachung werden die Anforderungen an die Referenzen definiert. Unter anderem sind Angaben zur Art der Leistung, zum Umfang, zum Erbringungsort und zum Erbringungszeitraum notwendig. Der Auftraggeber führt aus, dass die Referenzangabe geeignet ist, wenn sie in Art und Umfang dem zu vergebenen Auftrag entspricht. Zudem muss die Referenzangabe „das Auftragsvolumen der zu leistenden Gesamtjahresstunden des jeweiligen Loses abdecken“. Das Angebot der Antragsgegnerin schloss der Auftraggeber im Folgenden mit der Begründung aus, dass die Referenzangaben nicht erfüllt würden. Die Vergabe erfolgte in insgesamt vier Losen. Die Antragstellerin hatte für alle vier Lose dieselbe Referenz benannt. Der Auftraggeber gelangte zu der Auffassung, dass die über die Referenz erbrachten Jahresstunden nicht der Summe der Jahresstunden aus allen vier Losen entsprachen. Die Antragstellerin rügt den Ausschluss vom Vergabeverfahren. Da der Auftraggeber der Rüge nicht abhalf, stellte die Antragstellerin schließlich einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag als offensichtlich unbegründet zurück. Sie führt aus, dass der Ausschluss der Antragstellerin rechtmäßig erfolgt sei, da die aufgestellten Referenzkriterien nicht erfüllt wären. Die Antragstellerin legte gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde ein. 2. Entscheidungsgründe Das Oberlandesgericht gibt der sofortigen Beschwerde teilweise statt. Der zulässige Nachprüfungsantrag sei teilweise begründet. Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin sei zu Recht erfolgt, dennoch sei der Auftraggeber zu verpflichten, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Abgabe der Angebote zurückzuversetzen. Der Ausschluss des Angebotes wegen mangelndem Nachweis der Eignung sei jedoch rechtmäßig. Die vorgelegten Referenzen der Antragstellerin genügten den Anforderungen aus der Vergabebekanntmachung nicht. Das OLG führt aus, dass der Auftraggeber die Eignung der Antragstellerin anhand der in der Bekanntmachung aufgeführten Kriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit geprüft habe. Ihm komme grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der der Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanz weitgehend entzogen sei. Dies gelte auch für die Überprüfung von Referenzen und die Beurteilung von deren Vergleichbarkeit. Die Überprüfung der Vergabeentscheidung beschränkt NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. RA Alexander Nette, LL.M

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