DER SICHERHEITSDIENST

44 DSD 1 | 2024 RECHT Arbeitsrecht in Kürze Von Rechtsanwältin Cornelia Okpara Arbeitsrechtliche Entwicklungen 2024 Telefonische Krankschreibung und Kinderkrankmeldung Seit dem 7. Dezember 2023 ist nach der Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wieder die telefonische Krankmeldung möglich. Des Weiteren können seit dem 18. Dezember 2023 auch„Kinderkrankmeldungen“ telefonisch erfolgen, d. h. die Erkrankung eines Kindes kann nach telefonischem Kontakt mit den Eltern bescheinigt werden. Dies ist auf Krankschreibungen bis zu fünf Kalendertagen begrenzt. Die wesentlichen Voraussetzungen hierfür sind: • Es darf sich nicht um eine schwere Symptomatik handeln. • Patienten müssen in der Praxis bereits persönlich bekannt sein. • Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Erleichterungen bei der Fachkräfteeinwanderung In Umsetzung der europäischen Vorgaben hat der nationale Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten für Fachkräfte insgesamt erweitert. Bereits seit November 2023 gelten einige gesetzliche Neuerungen, die bürokratische Hürden bei der Fachkräftegewinnung abbauen sollen. Danach genügt unter anderem ein beliebiger Abschluss zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung. Im März und Juni 2024 treten weitere Gesetzesänderungen in Kraft. Personen mit Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, deren Berufsabschluss im Herkunftsland staatlich anerkannt ist, können in Deutschland arbeiten, ohne dass der Berufsabschluss in einem langwierigen deutschen Verfahren ebenfalls legitimiert werden muss. Erleichterungen sollen auch für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland gelten. Neu ist zudem die Einführung der sog. Chancenkarte. Mithilfe eines Punktesystems wird ein vereinfachter Mechanismus für die Einreise qualifizierter Drittstaatsangehöriger zur Arbeitssuche geschaffen. Erhöhte Ausgleichabgabe für schwerbehinderte Arbeitnehmer Für Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden besteht die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter. Letztes Jahr wurde das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ verkündet, welches teilweise ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Danach müssen Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen bzw. nicht genügend Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzen, eine Ausgleichsabgabe leisten. Der monatliche Höchstsatz wird nun von 360 Euro auf 720 Euro angehoben und gilt für Arbeitsplätze, die ab Anfang des Jahres unbesetzt sind. Für Unternehmen mit weniger als 60 bzw. 40 Mitarbeitenden gelten nach wie vor Sonderregelungen. Hinweisgeberschutzgesetz: Meldestelle bereits ab 50 Beschäftigten Bereits seit dem 17. Dezember 2023 ist die Übergangsfrist für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten zur Errichtung geeigneter Meldestellen im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgelaufen. Für größere Unternehmen bestand diese Pflicht bereits zuvor. Whistleblower sollen über interne Meldestellen Missstände melden können, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Unternehmen, die keine Meldestellen für Hinweisgeber eingerichtet haben, droht unter anderem die Verhängung eines Bußgelds. Erleichterungen beim Kinderkrankengeld Erleichterungen treten für Eltern erkrankter Kinder ein. Der Anspruchsumfang für Kinderkrankengeld bzw. -tage erhöht sich auf jeweils 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil (statt vorher 10) bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende (statt vorher 20). Zwar war der Anspruchsumfang zuletzt sogar höher, dieser höhere Anspruchsumfang basierte aber auf den vorübergehenden Sonderreglungen anlässlich der Corona-Pandemie, die zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen ist. Erhöhung des Mindestlohns und Anhebung der Minijobgrenze Zum 1. Januar 2024 wurde der Mindestlohn diesmal von 12,00 Euro auf 12,41 Euro pro stellv. Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW) RAin Cornelia Okpara

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