Anzeige SICHERHEITSTECHNIK 7 DSD 3 | 2023 schuldet. Bedeutet: Wenn die geschuldete Leistung (Überwachung durch Cams) fehlerfrei erbracht wurde, gibt es keine Haftung durch den Dienstleister und der Versicherer wird den Schadenersatzanspruch zurückweisen. Fatal wird es jedoch bei der Feststellung des Schadenersatzanspruches der Höhe nach. Regelmäßig erhält der Sicherheitsdienstleister eine seitenlange Aufstellung über das entwendete Material und die gestohlenen Werkzeuge. Gehört das Material üblicherweise dem Auftraggeber (Generalunternehmer), so ist dies bei dem Inhalt der Baucontainer und den Hiltis nicht der Fall; diese gehören regelmäßig den Nachunternehmern des Auftraggebers. Und diese haben keinen Anspruch gegen den Sicherheitsdienstleister, weder aus Vertrag noch aus Verschulden. Im Ergebnis gehen diese Ansprüche komplett ins Leere. Und der Auftraggeber hat den Nachweis zu führen, wie viel Kabel er gekauft, gelagert und bereits vor dem Schaden verbaut hat, alles machbar, aber aufwendig. Das Zusenden von Fotos mit leeren Kabeltrommeln und einer behaupteten Meterzahl ist dafür nicht ausreichend; leider werden regelmäßig keine Inventuren nach erfolgtem Diebstahl gemacht, sondern einfach Behauptungen aufgestellt. Bei Kabeldiebstahl unbeachtlich, aber bei allen anderen Diebstählen ein Thema ist der Zeitwert. Es reicht eben nicht, die Rechnung über eine neue Hilti einzureichen, die nach dem Schaden beschafft wurde. Es muss der Nachweis geführt werden, wie alt die gestohlene Hilti war. Und eine vier Jahr alte Hilti hat eben keinen Wert mehr, da sie komplett abgeschrieben ist. Zur Verbesserung der für alle Beteiligten schwierigen Situation bieten sich folgende Ansätze an: • Abläufe und Interventionsmaßnahmen mit erhöhter Priorität festlegen; • häufigere Kontrolle der Funktionalität der eingesetzten Systeme (Routinemeldung!); • schnellere Reaktion auf Störungen, nicht abhaken als Normalfall („Das wird schon wieder“); • strikte Haftungsbegrenzung auf niedrige Summen für Abhandenkommen (z. B. 25.000 Euro); • vertraglicher Hinweis darauf, dass - keine Haftung für Sachen der Nachunternehmer besteht; - bei Diebstählen am Tag danach die Fehlmenge durch eine Inventur festgestellt werden muss und - dass nur für den Zeitwertschaden geleistet wird; • Eindecken einer Versicherung für alle Schäden während des Bauvorhabens durch den Generalunternehmer. Hier wären dann die Nachunternehmer mitversichert. Grundsätzlich sind Cams ein gut geeignetes Instrument zu Sicherung vieler Situationen. Um sie effektiv einzusetzen, müssen jedoch vertraglich wie tatsächlich sinnvolle Maßnahmen zur Schadenprävention ergriffen werden.
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