DER SICHERHEITSDIENST

68 4 | 2021 DER SICHERHEITSDIENST RECHT Preisangaben sind vollständig und zweifelsfrei einzutragen! VK Bund, Beschluss vom 12. März 2021 - VK 1-20/21 Von Rechtsanwalt Alexander Nette 1. Sachverhalt Der Auftraggeber schreibt die Glasreinigung für seine Liegenschaften in einem EU-weiten offenen Verfahren aus. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. Bestandteil der Vergabeunterlagen ist ein Leistungsverzeichnis, in das die geforderten Preise einzutragen sind. Weiterhin gibt es eine Anlage 3 „Angebotsvordruck“, in die ebenfalls die Preise einzutragen sind. Bei dem Bieter, der später den Nachprüfungsantrag stellt, stimmen die Preise in beiden Dokumenten in vier von fünf Positionen nicht überein. Der Auftraggeber stellte dies im Rahmen seiner rechnerischen Prüfung fest und entschied, dass eine Nachforderung oder Aufklärung nicht in Betracht komme. Es sei kein bestimmter Berechnungs- oder Übertragungsfehler erkennbar. Es lägen vielmehr zwei Dokumente mit komplett unterschiedlichen Preisangaben vor. Der Auftraggeber teilte dem Bieter im Rahmen der Vorinformation den Angebotsausschlussmit. Der Bieter rügte den Ausschluss seines Angebotes und führte zur Begründung an, dass ein falsches Dokument übermittelt worden sei. Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab, woraufhin der Bieter ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleitete. 2. Entscheidung Die Vergabekammer (VK) weist den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück. Die Preisangaben seien einer Auslegung nicht zugänglich und eine Nachforderung komme nicht in Betracht, da es sich um wesentliche Preisangaben handele. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV sind Angebote auszuschließen, denen geforderte Preisangaben fehlen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Der Bieter habe zwar Preiseintragungen vorgenommen. Damit würden zwar keine Preise im eigentlichen Sinne fehlen, jedoch widersprächen sich die vorgenommenen Eintragungen in den unterschiedlichen Dokumenten. Grundsätzlich liegt ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV nicht nur vor, wenn Preisangaben fehlen, sondern auch dann, wenn der angegebene Preis unzutreffend ist. Der Bieter muss für die jeweilige Leistungsposition die nach seiner Kalkulation zutreffende Preisangabe machen. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende RA Alexander Nette, LL.M, NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren spezialisiert. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.vergaberecht.cc Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung vonder Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit — auch nach Hinweis des Senats — nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==