DER SICHERHEITSDIENST

59 DSD 1 | 2026 VERGABERECHT nur unter engen Voraussetzungen möglich. Letztlich folge auch aus der Wichtigkeit der durchgängigen Bewachung der Liegenschaft, dass der Auftraggeber mit der Leistungsvergabe nicht erst zu einem Zeitpunkt kurz vor Eintritt einer Versorgungslücke beginnen und zudem dann noch eine Dringlichkeitsvergabe durchführen dürfe. Um das vergaberechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten größtmöglicher Transparenz und Wettbewerb auch in diesen Fällen zu wahren, müsse bei solchen besonders wichtigen und dauerhaft zu erbringenden Leistungen vielmehr so früh mit der Neuvergabe oder Sicherstellung der Fortsetzung eines noch laufenden Vertrags begonnen werden, dass ein vergaberechtliches Regelverfahren durchgeführt werden könne. Verzögerungen, die dazu führten, dass ein Regelverfahren nicht mehr unter Einhaltung der einschlägigen Fristen möglich sei, seien hingegen umso eher dem Verantwortungsbereich des öffentlichen Auftraggebers zuzurechnen, desto größer das Interesse an der unterbrechungsfreien Erbringung der betreffenden Leistung sei. Der in der Interimsvergabe geschlossene Vertrag ist daher gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB für von Anfang an unwirksam erklärt worden. Die Vergabekammer führt aus, dass ihr ein anderes Mittel als die Erklärung der Unwirksamkeit als Rechtsfolge ihrer Feststellungen nicht zur Verfügung stehe. Um einen wirksamen Vertrag für den Interimszeitraum zu schließen, muss ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden. Praxishinweise Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Auftraggeber sich auf Ausnahmetatbestände tatsächlich nur ausnahmeweise stützen kann. Die gerne angeführte „Dringlichkeit“ einer Vergabe muss sich jedoch aus vom Auftraggeber nicht zu beeinflussenden Umständen ergeben und ihn tatsächlich „plötzlich treffen“. Die Vergabekammer sieht hier zutreffenderweise gerade dann besonders hohe Sorgfaltspflichten, für eine durchgängige Leistungserbringung zu sorgen, wenn diese Leistung außerordentlich wichtig ist. Die Wichtigkeit der Leistungserbringung rechtfertigt damit nicht den Rückgriff auf Ausnahmetatbestände, sondern verpflichtet den Auftraggeber vielmehr dazu, noch rechtzeitiger für einen nahtlosen Anschlussvertrag Sorge zu tragen und ein Vergabeverfahren so rechtzeitig zu beginnen, dass auch Unwägbarkeiten berücksichtigt werden können. Bild: # 1319879300 / istockphoto.com

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