DER SICHERHEITSDIENST

58 DSD 1 | 2026 VERGABERECHT Interimsvergabe – wann liegen dringende Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vor? VK Bund, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VK1-126/25 (nicht bestandskräftig) Von Rechtsanwalt Alexander Nette Sachverhalt Der Auftraggeber vergibt einen Interimsauftrag für die Dauer von zwölf Monaten in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach VSVgV. Gegenstand sind Bewachungsleistungen für eine Liegenschaft des Auftraggebers. Es liegt für die Dauer von zwölf Monaten ein vertragsloser Zustand vor, weil der Auftraggeber davon ausging, einen bestehenden Vertrag verlängern zu können, und einen neuen Vertrag erst im darauffolgenden Jahr beginnen ließ. Der Antragsteller wird an dem Verfahren für den Interimsauftrag nicht beteiligt. Gegen diese Nichtbeteiligung wendet sich der Antragsteller zunächst mit einer Rüge, dann mit einem Nachprüfungsverfahren. Er argumentiert, dass bereits keine Gründe für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vorgelegen hätten und jedenfalls er als Bieter an einem solchen Verfahren zu beteiligen gewesen wäre. Entscheidungsgründe Die Vergabekammer stellt fest, dass der geschlossene Vertrag unwirksam und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Leistung neu auszuschreiben ist. Der Auftraggeber hatte damit argumentiert, dass die Interimsvergabe dringlich sei und es sich um Daseinsvorsorge im Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik handele, daher sei das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig gewesen. Die Vergabekammer stellt zunächst die Antragsbefugnis der Antragstellerin positiv fest. Ein Antragsteller, der sich gegen eine Auftragsvergabe wendet, die nicht bekannt gemacht und an der er auch sonst nicht beteiligt wurde, belegt sein Interesse am betreffenden Auftrag grundsätzlich bereits allein durch seinen Nachprüfungsantrag und den Vortrag, sich an einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren mit einem Angebot beteiligen zu wollen. Weiter stellt die Vergabekammer fest, dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb und damit ohne vorherige Veröffentlichung einer EU-Bekanntmachung rechtswidrig gewesen sei, da kein rechtfertigender Grund für dieses Vergabeverfahren eingreife. § 12 VSVgV normiere Tatbestandsvoraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Dringliche, zwingende Gründe für eine zügige Auftragsvergabe sind in diesem Zusammenhang nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Umstände nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung der Interimsvergabe im Oktober/November 2025 hätten zwar dringliche, zwingende Gründe im Sinne des § 12 VSVgV vorgelegen. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Vertrag endete am 3. Januar 2026, ein neuer Vertrag galt erst ab dem 3. Januar 2027. Für den Zeitraum ab dem 3. Januar 2026 drohte damit für zwölf Monate ein vertragsloser Zustand. Die unterbrechungsfreie Bewachung einer Liegenschaft, die die Sicherheitsinteressen der BRD tangiert, sei auch dringend geboten. § 12 VSVgV fordert jedoch zusätzlich, dass die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein dürfen. Dabei kommt es nicht auf ein schuldhaftes Handeln des Auftraggebers an. Ausreichend ist vielmehr, dass die Dringlichkeit auf einem Verhalten des Auftraggebers beruht, also seiner Sphäre zuzurechnen ist. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist insoweit eine Ausnahme, sodass die rechtfertigenden Gründe entsprechend eng auszulegen sind. Auch bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen gelte der Grundsatz, dass öffentliche Auftraggeber ihre Beschaffung so wettbewerbsoffen und transparent wie möglich durchführen müssen. Einschränkungen des Bieterkreises seien daher NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen, ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. RA Alexander Nette, LL.M

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