WIRTSCHAFT UND POLITIK 22 DSD 1 | 2026 schutzkatasters“ erreicht werden, in dem alle relevanten Informationen zum Brandschutzstatus eines Unternehmens gebündelt werden. Jedes Objekt erhält auf dieser Plattform einen eigenen Datensatz, der neben den Objektstammdaten einschließlich der baulichen Struktur Informationen zur brandschutztechnischen Ausstattung und zu durchgeführten Maßnahmen enthält. Die Kombination von Mängelbewertungen verdeutlicht die Dringlichkeit bestimmter Brandschutzmaßnahmen. Neben der Steuerungsfunktion dokumentiert ein solches Kataster lückenlos alle brandschutzrelevanten Vorgänge. Brandschutzrecht Maßgeblich für das bauliche Brandschutzrecht ist der 4. Abschnitt der Muster- bauordnung (MBO), die die Bundesländer in Landesbauordnungen umgesetzt haben. §§ 26–32 regeln Vorgaben und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wänden, Decken und Dächern. Die Anforderungen an bauliche Anlagen werden durch die Muster-Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (in der neuesten Fassung vom 13. Mai 2025) detailliert, die von den Bundesländern wiederum umgesetzt werden. Der Abschnitt 2 dieser technischen Bestimmungen betrifft den Brandschutz. Der Anhang 6 bezieht sich auf die „hinterlüfteten“ Außenwandbekleidungen, deren Wärmedämmung bei den in Hongkong betroffenen Hochhäusern offenbar brennbar war. Im 5. Abschnitt (§§ 33–38) regelt die MBO die Anforderungen an Rettungswege, Öffnungen und Umwehrungen. Im 6. Abschnitt reguliert die MBO die technische Gebäudeausrüstung einschließlich Brandschutztechnik. Und die §§ 39–46 betreffen u. a. Aufzüge, Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen und Blitzschutzanlagen. Im Hinblick auf die Brandkatastrophen in dem Hochhauskomplex in Hongkong und in der Bar in Montana ist ein Blick auf das Brandschutzrecht für Sonderbauten sinnvoll. Zu ihnen zählen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 Hochhäuser – die auch in deutschen Großstädten kontinuierlich zunehmen –, nach Nr. 6 Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, Versammlungsstätten mit Räumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben (Nr. 7a) sowie Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden (Nr. 8). Besondere Anforderungen bei Sonderbauten sieht § 51 Abs. 1 MBO vor. Detailliert wird das Brandschutzrecht in der Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (MHHR) in der Fassung von 2008 (mit Änderungen 2012). Für Wandbekleidungen, Putz und Dämmschichten gilt grundsätzlich das Gebot der Nichtbrennbarkeit (3.6 MHHR), eine Anforderung auch für Versammlungsstätten (§ 5 MVStättVO). Normen, Richtlinien, Leitfäden Eine Vielfalt technischer Normen setzt im Brandschutz Standards, detailliert Brandschutzrecht und beschreibt den Stand der Technik. Sie unterstützen den SDL bei der Planung wie der Implementierung von Brandschutzmaßnahmen und Löschsystemen. Erwähnt seien: • EN/2 – Brandklassen; EN/3 – tragbare Feuerlöscher; • EN/54 und 14675 – BMA, BMZ, Sicherheitsstrom; • EN/615 – Löschsysteme; VDE/0833 – GMA; • EN/4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; • EN/12094-1 – Bestandteile für CLO2- Anlagen; • EN 12845 und EN 13569 – ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen und automatische Sprinkleranlagen; • 14096 – Brandschutzordnung; • 14489 – Sprinkleranlagen; • EN/ISO/14520 – gasförmige Löschmittel; • EN 14604 – Rauchwarnmelder; • 14676 – Rauchmelder; • 14677-1, 2:2025 – elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse bei bahngebundenen Förderanlagen; • 18095 – Rauchschutztüren; • 18230 – baulicher Brandschutz im Industriebau; • 18232 – Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Der VdS hat eine Vielzahl von Richtlinien erarbeitet, u. a.: • VdS 2095: 2010 – BMA, Planung und Einbau; • VdS 2132: 2014 – Anerkennung von Errichtern für Feuerlöschanlagen; • VdS 2489: 1996 – Brandmeldesysteme; • VdS 2540: 2010 – BMA, BMZ; • VdS 2878: 2004 – Vernetzung von BMA; • VdS 3124 – Schaummittel; • VdS 3847 für visuelle Brand- und 3878 für Temperaturüberwachung; • VdS-CEA 4001 – Sprinkleranlage, Planung und Einbau; • VdS 6054 für die Planung und den Einbau von Sprinkleranlagen. Auf mehrere neue Richtlinien hat VdS im Jahr 2025 hingewiesen: so auf VdS 3100:2025-05 für Hochdruckwassernebel-Systeme, VdS 2517:2025-03 für die Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbare Sekundärrohstoffe, VdS 6003:2025-06 für eine ganzheitlicheBetrachtungderbrandschutztechnischen Anforderungen mit einem Schwerpunkt für moderne Rechenzentren. Mehrere Institutionen und Unternehmen haben Leitfäden herausgegeben: so z. B. d6d Brandsysteme für den Brandschutz in der Abfallwirtschaft, der GDV im April 2025 für den Brandschutz in Recycling-Betrieben, Euralarm zur Auswahl von Brandschutzsystemen für Rechenzentren. Stand der Brandschutztechnik Herausforderungen für den SDL in der Kundenberatung, für die Brandschutzkonzeption und ihre Umsetzung ergeben sich auch durch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Brandschutz- und Löschtechnik. Dazu einige Beispiele aus jüngsten fachliterarischen Veröffentlichungen: Vor allem in der Brandfrüherkennung hat sich die Technik sehr innovativ entwickelt. Wärmebildkameras und intelligente Videoanalyse direkt in der Kamera gewährleisten eine schnelle Brand- und Raucherkennung. Insbesondere bei Räumen mit hohen Decken und offenen Bereichen ist videobasierte Branderkennung hervorragend geeignet. Der Algorithmus wertet das physikalische Verhalten von Flammen und Rauch aus. Störfaktoren wie z. B. Blinklichter eines Gabelstaplers werden ausgeblendet (Brandschutz im Bauwesen, Ausgabe 1/2023, Bosch Building Technologies). Besondere Brandrisiken ergeben sich bei Lithium/Ionen-Batterien. Mit der Aerosoltechnologie ließen sich die Hitze bei einem Batteriebrand erheblich reduzieren, die Ausbreitung des sog. Thermal Runaway auf im Lager benachbarte Batterien kontrollieren, brennbare, explosive Gase neutralisieren (s+s report2, Ausgabe 3/2025, Seite 14–17). Für Tiefkühllager, IT-Räume und Archive eignet sich nach Überzeugung von
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