GELD UND WERT 27 DSD 4 | 2025 Dementsprechend gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Mit einer entsprechenden Vereinbarung (wie immer diese aussieht) zwischen Zahlungsempfänger und Zahler ist der Ausschluss von Barzahlungen möglich. Auch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind Ausnahmen von der allgemeinen Bargeldannahmepflicht möglich. Mit diesen Ausnahmen verliert aber die Bargeldverordnung, die grundsätzlich vorgibt, den Erhalt und den Schutz des Bargelds zu sichern, ihre Wirkung. Sie wird zum zahnlosen Tiger. Die „Ausnahmen“ werden dafür sorgen, dass tendenziell mehr und mehr Geschäfte des Einzelhandels und Unternehmen sowie Organisationen und Gesellschaften des öffentlichen Rechts die Zahlung mit Bargeld ausschließen mit der Folge, dass die Bargeldnutzung weiter abnimmt und das im Umlauf befindliche Bargeldvolumen weiter schrumpft. Eine Entwicklung, die die Infrastruktur für die flächendeckende Bargeldversorgung gefährdet und die letztendlich das Verschwinden des gesetzlichen Zahlungsmittels Euro-Bargeld befördert. Daher hat sich die Branche der Geld- und Wertdienstleister in Europa mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Bargeldverordnung, die wir 2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0369 grundsätzlich begrüßen, eine uneingeschränkte Verpflichtung für die allgemeine Annahme von Bargeld beinhalten müsse. Es geht um das Recht auf Barzahlung und die Pflicht zur uneingeschränkten Bargeldannahme und somit um die echte Wahlfreiheit bei der Nutzung der Zahlungsinstrumente. Nur mit einer uneingeschränkten Verpflichtung für die Akzeptanz von Bargeld kann gewährleistet werden, dass die Bargeldnutzung nicht weiter abnimmt und das Bargeld nachhaltig gestärkt wird, so wie es der Verordnungsentwurf für das Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel im Grunde auch vorsieht. Legislativvorschlag einer Verordnung für die Schaffung eines digitalen Euro Das zweite große Thema betrifft die Schaffung eines Rechtsrahmens für die potenzielle Einführung eines digitalen Euro. Selbst wenn diesbezüglich noch viele offene Fragen bestehen, der digitale Euro kommt, daran besteht aber nunmehr kein Zweifel mehr. Auch die Frage nach dem Wann scheint mittlerweile einigermaßen zuverlässig geklärt. Laut Aussagen des EZB-Direktoriumsmitglieds Piero Cipollone könnte die Europäische Zentralbank (EZB) im Jahr 2029 einen digitalen Euro einführen. Dies allerdings nur, wenn das Projekt an Fahrt aufnehme. Auch der deutsche Finanzminister Lars Klingbeil dringt auf rasche Fortschritte bei den Vorbereitungen zum digitalen Euro. Zu diesen Vorbereitungen zähle auch die europäische Gesetzgebung für den digitalen Euro. Das Europäische Parlament müsse rasch die rechtlichen Grundlagen für die Schaffung des digitalen Euro verabschieden.2 Wie lautet die „offizielle“ Beschreibung des digitalen Euro? Der digitale Euro wäre ein europäisches, digitales Zentralbankgeld, unabhängig von den internationalen Zahlungssystemen, das im gesamten Eurosystem eingesetzt werden kann. Er soll ein elektronisches Gegenstück und eine Ergänzung zum Bargeld sein, eine elektronische Form des Bargelds. Der digitale Euro würde den sich rapide ändernden Zahlungsgewohnheiten der Bürger Rechnung tragen. Die Digitalisierung durchdringt mehr und mehr sämtliche Lebensbereiche und macht auch vor dem Zahlungsverkehr nicht halt. Die Nutzung von Kartenzahlungen, von elektronischen, von digitalen Zahlungsmethoden nehme stetig zu. Dieser Entwicklung dürfe sich die Europäische Zentralbank nicht verschließen, so heißt es unisono aus den Bild: # 1346350039 / istockphoto.com
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