GELD UND WERT 26 DSD 4 | 2025 Die BDGW Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste verfolgt aktiv die Initiativen der europäischen Politik im Zahlungsverkehr. Als Mitglied der European Cash Management Companies Association (ESTA) nimmt sie zu den aktuellen europäischen Projekten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank im Zahlungsverkehr Stellung und tritt nachdrücklich für den Erhalt und den Ausbau des Bargelds und der Bargeldnutzung ein. 1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52023PC0364 Was sind die zwei wesentlichen aktuellen Entwicklungen in den Projekten der europäischen Politik zum Zahlungsverkehr und was sind die Positionen der Geld- und Wertdienstleister? Der Entwurf einer Verordnung für das Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel Das erste große Thema betrifft nach wie vor die Schaffung einer Verordnung zum Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel (Legal Tender). Vor dem Hintergrund des zunehmenden Trends hin zu elektronischen Zahlungen und einem allgemeinen Rückgang von Barzahlungen sowie der tendenziellen Reduzierung der Geldautomatennetze soll mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung für Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel vom 28. Juni 20231 die Rolle des Bargelds gestärkt und ein einfacher Zugang zu Bargeld sowie eine breite Akzeptanz von Bargeld als Zahlungsmittel gewährleistet werden. Zwar betont die Kommission, wie wichtig der Zugang zum Bargeld sei („Ohne Bargeld können die Bürger nicht mit Bargeld bezahlen“, so die Europäische Kommission.), bei der Frage allerdings, ob die Bürger mit Bargeld im Handel und bei Behörden auch zahlen können, ob das Bargeld als Zahlungsmittel also auch angenommen werden muss (obligatorische Annahme des Bargelds), fällt die Antwort weit weniger im Sinne einer Wahrung des Bargelds aus. Zwar heißt es in Artikel 4 des Verordnungsentwurfs, dass das EuroBargeld in Form von Euro-Banknoten und EuroMünzen zur Begleichung einer Zahlungspflicht angenommen werden muss („Grundsatz der obligatorischen Annahme“), allerdings definiert Artikel 5 eine Reihe von Ausnahmen, die von dieser grundsätzlichen/prinzipiellen Annahmepflicht abweichen. So steht z. B. in diesem Artikel des Verordnungsentwurfs, dass Geschäfte, abweichend von der grundsätzlichen Annahmepflicht, die Bargeldannahme verweigern dürfen, wenn das vorher zwischen Zahler und Empfänger vereinbart wurde (Ex-ante-Ausschluss von Barzahlungen z. B. durch„no cash“-Schilder). Aktuelles zu den zahlungsverkehrspolitischen Initiativen der europäischen Politik Von Andreas Goralczyk Representative for European Affairs der BDGW Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste www.bdgw.de Andreas Goralczykn
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