79 DSD 3 | 2025 VERGABERECHT Dabei ist es nicht notwendig, dass die jeweilige Nachprüfungsinstanz zu dem gleichen inhaltlichen Ergebnis kommt, da der Konzeptbewertung auch immer ein subjektives Element innewohnt. Die VK wendet folgendes Prüfungsschema an: Auf einer 1. Stufe wird geprüft, ob der AG das von ihm selbst gewählte Bewertungsverfahren eingehalten hat. Auf der 2. Stufe wird geprüft, ob der Bewertung ein vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, ob also alle Angaben aus dem eingereichten Konzept berücksichtigt wurden und eine umfassende Auseinandersetzung stattfand. Auf der 3. Stufe wird beurteilt, ob die vom AG vorgenommene Bewertung nachvollziehbar ist, die vorgegebene Zielsetzung und den Erwartungshorizont berücksichtigt und den abstrakten Bewertungsmaßstab konkret ausfüllt. Im Rahmen dieses Prüfungspunktes kommt der Dokumentation tragende Bedeutung zu. Die VK prüft, welche Angaben der AG aus den Konzepten positiv und welche negativ bewertet hat, wie der AG seine Bewertung begründet hat und ob eine Subsumtion unter den abstrakten Bewertungsmaßstab vorgenommen worden ist. Auf der 4. Stufe wird beurteilt, ob ein Quervergleich mit der Bewertung anderer Bieter einer vergaberechtlichen Nachprüfung standhält, ob also die Bewertung einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt wurde und Unterschiede in der Bewertung überzeugend und nachvollziehbar begründet wurden. Im konkreten Fall stellt VK Fehler bei der Ermittlung des Wertungspreises fest, da einzelne Preiskriterien nicht so berücksichtigt worden sind, wie dies zuvor angegeben wurde. Darüber hinaus ergäbe sich aus der Dokumentation nicht, dass die formellen Vorgaben zur Erstellung der Konzepte bei der Wertung berücksichtigt worden seien. Es fehle an einer Dokumentation, ob und wie sich ein Verstoß gegen die formellen Vorgaben auf die Angebotswertung auswirke. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Einhaltung dieser Vorgaben geprüft worden sei. Der für den Zuschlag vorgesehene Bieter hatte in sein Konzept Abbildungen mit textlichen Ausführungen eingefügt, die die Vorgaben hinsichtlich Schriftart, Schriftgröße und Zeilenabstand nicht berücksichtigten. Im Rahmen einer transparenten und gleichbehandelnden Konzeptbewertung wären auch diese formellen Vorgaben jedoch zu berücksichtigen gewesen. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben war es möglich, mehr Informationen im Konzept unterzubringen als Wettbewerber. Im konkreten Fall war es so, dass die mit zusätzlichen Informationen versehenen Abbildungen im Rahmen der Bewertung positiv berücksichtigt worden sind, wodurch eine Benachteiligung des nicht berücksichtigten Bieters vorlag. Die Angebotswertung war zu wiederholen. Praxishinweise Die Entscheidung zeigt auf, wie die Überprüfung einer Konzeptbewertung vorgenommen werden kann. Die Entscheidung des AG ist zwar nicht durch eine Entscheidung der VK zu ersetzen, sie ist dennoch voll überprüfungsfähig. Ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar, z. B. weil selbst aufgestellte Kriterien keine Berücksichtigung gefunden haben, ist die Bewertung zu wiederholen. Der Auftraggeber muss sich zu formalen Kriterien, die er formuliert, auch Gedanken über die Wertung machen. Im vorliegenden Fall waren formale Vorgaben aufgestellt worden, es lag jedoch keine Festlegung dazu vor, wie mit Abweichungen von diesen Vorgaben umgegangen werden soll. Die Entscheidung macht auch deutlich, dass der Bieter gehalten ist, die Wertungsvorgaben bereits vor Abgabe der Angebote kritisch zu prüfen. Diese Unklarheiten sind vor Abgabe der Angebote zu rügen, zu einem späteren Zeitpunkt, u. a. wenn die Wertung nicht im Sinne des Bieters ausgefallen ist, sind Beanstandungen nicht mehr zulässig.
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