DER SICHERHEITSDIENST

64 DSD 3 | 2025 GESUNDHEITSSCHUTZ mittel, das legal ist. Folglich bedeutet dies, dass jedes Unternehmen hierfür Regelungen treffen muss. Die meisten Unternehmen haben bereits schriftlich festgelegte Vereinbarungen zum Konsum von Alkohol bzw. berauschenden Mitteln. Arbeitgeber sollten analog zum Alkoholverbot auch ein Cannabisverbot am Arbeitsplatz einführen bzw. überprüfen, ob ihre Vereinbarungen auch für den Konsum von Cannabis gelten. Die Unternehmen, die bisher keine Regelungen getroffen haben, sollten sich spätestens jetzt darum kümmern. Ein Verbot kann auf individueller Ebene arbeitsvertraglich mit den Beschäftigten vereinbart werden. Sofern ein Personal-/ Betriebsrat vorhanden ist, muss eine Regelung zu berauschenden Mitteln über eine Dienst-/Betriebsvereinbarung realisiert werden, denn es sind unbedingt Mitbestimmungsrechte zu beachten. In den Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sollten Maßnahmen und Konsequenzen bei Konsum von berauschenden Mitteln festgehalten werden. Darüber hinaus ist es wichtig, diese Regelungen im Betrieb zu kommunizieren. Verstoßen Beschäftigte dagegen, können sie eine Abmahnung oder gar Kündigung riskieren. Was sollten Arbeitgeber beachten, wenn Beschäftigte eine Therapie mit Cannabis erhalten? Welche Rolle spielt die individuelle Gefährdungsbeurteilung bei Mitarbeitern, die Medizinal-Cannabis konsumieren? Dr. Juliane Falkenberg: Seit 2017 gibt es die Möglichkeit, Cannabis aus medizinischen Zwecken zu verordnen und über die gesetzliche Krankenversicherung abzurechnen. Hier ist nicht der Genuss bzw. die Rauschwirkung, sondern die Symptomlinderung bei bestimmten Diagnosen, wie zum Beispiel bei Spastiken oder Nebenwirkungen von Krebserkrankungen/-therapien das Ziel. Diese Art von Konsum unterscheidet sich auch rechtlich vom Genusskonsum. Daher sollte für eine medizinisch indizierte Cannabistherapie eine innerbetriebliche Regelung festgelegt werden, an deren Ausgestaltung Betriebsarzt/Betriebsärztin, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte sowie ggf. weitere Personenkreise wie Betriebsratsmitglieder und Suchtbeauftragte beteiligt sind. Allen Vorgesetzten und Mitarbeitenden sollten die entsprechenden Regelungen bekannt sein. Die Beschäftigten müssen unterwiesen werden, dass eine Cannabistherapie zu melden ist, damit eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erfolgen kann. Dies sollte natürlich auch für andere/ medikamentöse Therapien, die möglicherweise Konzentration und Verkehrstüchtigkeit einschränken, gelten. Eine Meldung hat auch bei kurzzeitigen Therapien zu erfolgen, denn gerade die Einstellungsphase kann kritisch sein. Die individuelle Gefährdungsbeurteilung ist die Basis einer durchdachten Arbeitssicherheitsstrategie. Gegebenenfalls sind bestimmte Tätigkeiten auszuschließen und alternative Einsatzmöglichkeiten festzulegen. Auch die regelmäßige Überprüfung dieser individuellen Gefährdungsbeurteilung und der abgeleiteten Maßnahmen sowie Kontrollen bei Auffälligkeiten sollten schriftlich festgehalten werden. Nur so kann ein sicheres Arbeiten für die Person selbst sowie für Kollegen und Kolleginnen gewährleistet werden. Durch die Teil-Legalisierung hat sich bei der Verordnung von Medizinal-Cannabis einiges geändert. Es bedarf keines Betäubungsmittelrezeptes mehr und vielfach wird nicht mehr der Weg über die Krankenkasse gegangen, die nur bei bestimmten Diagnosen und Ausschluss anderer Behandlungsmöglichkeiten dieser Therapie zugestimmt hat. Leider wird mittlerweile viel Missbrauch unter dem Deckmantel einer indizierten Cannabistherapie und mit THC-Rezepten getrieben. Der THC-Gehalt von Cannabisprodukten aus der Apotheke wird streng kontrolliert. Bei einem anderen Bezugsweg können größere THC-Schwankungsbreiten nicht mit einer solchen Sicherheit ausgeschlossen werden. Diagnose, Therapieart, Dosierung, Anwendung, Zeitintervalle und Therapiekontrollen durch den verordnenden Arzt/die verordnende Ärztin und viele weitere Aspekte sind zu bedenken. Wegen der Komplexität der zu berücksichtigenden Einflussfaktoren sollten sich Arbeitgeber von Sicherheitsfachkräften und Betriebsarzt/Betriebsärztin, die mit den Arbeitsplatzverhältnissen vertraut sind, in jedem Einzelfall beraten lassen. Rezepte Bild: # 1327731035 / istockphoto.com

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==