5 DSD 3 | 2025 VdS 2311:2025-06 – Was ist neu? Was hat sich geändert? Von Manuel Fritz-Lafrenz Bei der turnusmäßig anstehenden Überarbeitung der VdS-Richtlinien für Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen (EMA), den bekannten VdS 2311, standen diesmal drei Ziele im Vordergrund: Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit, Einarbeitung von Erfahrungen aus der Errichterpraxis und Wünschen von Polizei, Versicherern und Verbänden sowie eine generelle Fokussierung der Inhalte. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Änderungen der neuen Auflage vor. Bessere Unterscheidbarkeit bei den Abweichungen Eine wichtige Rolle in den Richtlinien VdS 2311 spielt die Unterscheidung zwischen den sogenannten„zulässigen Abweichungen“ und „unzulässigen Abweichungen“. Zulässige Abweichungen sind – wie der Name bereits vermuten lässt – Abweichungen von den Richtlinien VdS 2311, die akzeptabel sind, um die Absicherung eines Objekts an die konkrete Risikolage anzupassen. Unzulässige Abweichungen hingegen sind selbst dann nicht akzeptabel, wenn alle Beteiligten (Betreiber, Versicherer etc.) bereit wären, sie zu tolerieren. In diesen Fällen darf kein VdS-Attest ausgestellt werden. Die Unterscheidung zwischen zulässig und unzulässig war bislang nur anhand beispielhafter Listen in den Anhängen ersichtlich und daher häufig Gegenstand kontroverser Diskussionen. Neu: Klarstellung durch farbliche Hervorhebung In der neuen Auflage wurde nun ein wenig Farbe ins Spiel gebracht, um den Errichterunternehmen die Unterscheidung von zulässigen und unzulässigen Abweichungen zu erleichtern: Alle Anforderungen, von denen abgewichen werden darf (also bei denen Abweichungen zulässig sind), sind wie bisher schwarz gedruckt. Anforderungen, von denen nicht abgewichen werden darf, werden zukünftig in blauer Schrift hervorgehoben. Dadurch ist nun auf den ersten Blick erkennbar, an welcher Stelle Abweichungen zulässig sind und an welcher nicht. Selbstverständlich müssen die zulässigen Abweichungen auch weiterhin dokumentiert werden und alle Beteiligten damit einverstanden sein. Notstromversorgung Praxiserfahrungen und Labortests haben gezeigt, dass selbst VdS-anerkannte Batterien zur Notstromversorgung von EMA aufgrund von Alterungsprozessen unvermeidbare Kapazitätsverluste erleiden. Die Produktnormen für diese Batterien fordern, dass sie am Ende der vom Hersteller angegebenen maximalen Lebensdauer noch über mindestens 80 Prozent der Nennkapazität verfügen müssen. Diesem Umstand wurde in den neuen VdS 2311 Rechnung getragen: Bei der Auslegung der Notstromversorgung muss die Mindestkapazität um 25 Prozent überdimensioniert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch nach vier Jahren noch die in den VdS 2311 geforderte Überbrückungszeit für Stromausfälle voll gewährleistet ist. Akustische Signalgeber außen nun zulässig Das Thema der akustischen Signalgeber an der Außenseite des überwachten Objekts (von Laien gerne Alarmsirenen genannt) war lange umstritten und daher auch in den VdS 2311 über die Jahre einem Wechsel unterworfen. Mal waren sie erlaubt, mal nicht, zuletzt waren sie eine zulässige Abweichung. Dieser Komplexität tritt VdS nun entgegen: In VdS 2311:2025 ist die Außeninstallation grundsätzlich erlaubt, es muss keine zulässige Abweichung mehr vereinbart werden. Fernzugriff auf EMA möglich Bisher war der Zugriff auf eine EMA von Ferne nur bei Anwesenheit eines Mitarbeiters der Errichterfirma dieser Anlage vor Ort zulässig. Das stellte sich in der Praxis als nicht besonders praktikabel heraus und es gab schon lange Überlegungen, SICHERHEITSTECHNIK Leiter der Abteilung Firmen und Fachkräfte bei der VdS Schadenverhütung GmbH Die Erstveröffentlichung des Beitrags erfolgte in der Ausgabe 2/2025 der Zeitschrift s+s report. https://vds.de/ vds-verlag/s-s-report-das-vdsfachmagazin Wir bedanken uns für die Abdruckgenehmigung. Manuel Fritz-Lafrenz Dieser QR-Code führt zur Übersichtsseite E-Learning des VdS-Bildungszentrum:
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