54 DSD 1 | 2025 Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes durch den öffentlichen Auftraggeber – Festlegung auf ein (bestimmtes) „Produkt” oder: welches Vergabeverfahren ist hierfür zulässig?! Vergabekammer Bund; Beschluss vom 28. Januar 2025 - VK 2 109/24 Von Rechtsanwalt Alexander Nette NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen, ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. RA Alexander Nette, LL.M Sachverhalt Der Auftraggeber (AG) veröffentlicht eine Ex- ante-Transparenzbekanntmachung für die Beschaffung einer Plattform für dermatologische Telekonsultationen im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Der Antragsteller (ASt) rügt die beabsichtigte Auftragserteilung. Der AG weist die Rüge mit dem Argument zurück, dass nur das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen in der Lage sei, den Auftrag auszuführen. Der ASt beantragt daraufhin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Entscheidungsgründe Die Vergabekammer (VK) untersagt dem AG die Auftragserteilung. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit b VgV war rechtswidrig. Eine solche Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist (nur dann) zulässig, wenn nur ein einziges Unternehmen zur Durchführung des Auftrags in Betracht kommt. Die VK führt aus, dass der öffentliche Auftraggeber zwar in der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes frei ist. Dieser muss jedoch willkür- und diskriminierungsfrei festgelegt werden und sich aus sachlichen und auftragsbezogenen Gründen rechtfertigen lassen. Diese Anforderungen sieht die VK im vorliegenden Fall erfüllt. Der AG hat die technischen Anforderungen an die von ihm zu beschaffende Plattform umfassend festgelegt. Die VK bestätigt, dass diese sachgemäß vorgegeben wurden und keine künstliche Einschränkung der Vergabeparameter im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV darstellen bzw. keine unzulässige produktspezifische Ausschreibung im Sinne von § 31 Abs. 6 VgV vorgelegen habe. Es liege ein sachgemäß definierter Beschaffungsgegenstand vor. Dennoch sieht die VK die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit b VgV nicht erfüllt, sodass die gewählte Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb unzulässig war. Der AG könne nicht VERGABERECHT
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