DER SICHERHEITSDIENST

56 DSD 4 | 2024 RECHT Arbeitsrecht in Kürze Von Rechtsanwältin Cornelia Okpara Änderungskündigung auf Druck anderer Arbeitnehmer Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12. Dezember 2023, 7 Sa 61/23 Das ernstliche Verlangen Dritter, z. B. anderer Arbeitnehmer, die unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordern, kann einen Grund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für eine sog. Druckkündigung darstellen. Der Arbeitgeber darf einem solchen Kündigungsverlangen aber nicht vorschnell nachgeben, sondern muss sich schützend vor den Betroffenen stellen und alles Zumutbare versuchen, um die Dritten von ihrer Drohung abzubringen. Ein Versuch, andere Arbeitnehmer von ihren Drohungen z. B. mit einer Eigenkündigung abzubringen, liegt nicht schon darin, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ein Meinungsbild dieser Arbeitnehmer zu bestehenden Konflikten mit dem betroffenen Arbeitnehmer abfragt und sich in diesem Rahmen danach erkundigt, ob sich die befragten Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer vorstellen könnten, ob sie Konsequenzen befürchteten für den Fall der Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz und ob sie eine Mediation oder ein gemeinsames Gespräch mit dem betroffenen Arbeitnehmer für Erfolg versprechend hielten und bereit wären, daran teilzunehmen. Liegen die Ursachen für das Kündigungsverlangen anderer Arbeitnehmer in Konflikten, die im Bereich der betrieblichen Zusammenarbeit bestehen, kann der Arbeitgeber gehalten sein, durch Ausübung seines Weisungsrechts auf die beteiligten Arbeitnehmer einzuwirken. Dazu kann gehören, dass er den mit einem Kündigungsverlangen hervorgetretenen Arbeitnehmern mitteilt, dass aus seiner Sicht kein Kündigungsgrund vorliegt. Komm. Hauptgeschäftsführerin des BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft RAin Cornelia Okpara Bild: # 519863760 / istockphoto.com

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