19 DSD 4 | 2024 lungsmittel, dem Euro-Bargeld, intensiviert, erfindet sie das Rad neu und schafft eine neue Form von Bargeld, eine elektronische Form von Bargeld, den digitalen Euro. Es steht zu befürchten, dass auch die Europäische Zentralbank darauf setzt, dass mit dem digitalen Euro das Euro-Bargeld mehr und mehr aus der Nutzung verdrängt wird. Schauen wir auf das Gesetzgebungspaket insgesamt, so scheint mir doch die Verabschiedung des Verordnungsentwurfs zum Zahlungsmittel Bargeld am weitaus vordringlichsten. Verfügbarkeit und uneingeschränkte Annahmepflicht von Bargeld haben Vorrang vor einem weiteren digitalen Zahlungssystem. Daher sollte dieser Verordnungsentwurf schnellstmöglich verabschiedet werden. Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) Neben diesen beiden Verordnungsentwürfen arbeitet die Europäische Kommission an einer Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2). Ziel der Überarbeitung sei es, so die Kommission, „den Zahlungsverkehr und den Finanzsektor im weiteren Sinne in das digitale Zeitalter zu überführen“. Nach dem bisherigen Verständnis erbringen die Wertdienstleister keine zulassungspflichtigen Dienstleistungen, solange sich die Werte der Kunden der Dienstleister lediglich im „Besitz“ der Dienstleister befinden. Der „Besitz“ von Kundenwerten, so wie es das Geschäftsmodell der CIT-Unternehmen in der Regel vorsieht, muss zulassungsfrei bleiben. Lediglich das Halten von „Eigentum“ an Kundengeldern, wie es bei einem Unternehmen, das als Zahlungsinstitut tätig ist und z. B. das Cash Recycling betreibt, ist genehmigungspflichtig. Daher hat die bestehende Richtlinie („PSD“) die Wertdienstleistungsbranche explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen. Der Vorschlag für eine neue Fassung (PSD3) sieht diese Ausnahmetatbestandsregelung für Wertdienstleistungsunternehmen jedoch nicht mehr vor. Es besteht die Gefahr, dass Wertdienstleister nunmehr unter den Anwendungsbereich der neuen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) fallen mit der Gefahr, die Voraussetzungen eines zulassungspflichtigen Zahlungsinstituts erfüllen zu müssen. BDGW und auch die ESTA haben sich daher für die weitere Beibehaltung der Ausnahmebestandsregelung für Wertdienstleister auch in der neuen Payment Services Directive 3 (PSD3) ausgesprochen und sich mit Nachdruck beim Bundesministerium der Finanzen und der entsprechenden deutschen ständigen Vertretung im Europäischen Rat für diese Position starkgemacht. Ein weiteres Thema für Europa: Keine Straßenbenutzungsgebühren (Maut) für Bargeldtransporte Ein weiteres Thema für Europa: Fahrzeuge der Bargeldversorgung sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Straßenbenutzungsgebühren grundsätzlich zu befreien. Die Erweiterung der Verpflichtung zur Zahlung von Straßenbenutzungsgebühren (Maut) auch für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ab dem 1. Juli 2024 in Deutschland führt zu einer weiteren Erhöhung der Kosten der Bargeldversorgung. Die BDGW setzt sich dafür ein, dass Fahrzeuge für den Bargeldtransport von der Verpflichtung zur Zahlung von Straßenbenutzungsgebühren ausgenommen werden. Bargeldtransporte sind Teil der „Kritischen Infrastruktur“ und sollten daher von der Verpflichtung zur Zahlung einer Straßenbenutzungsgebühr (Maut) grundsätzlich ausgenommen bleiben. Das zuständige Ministerium steht allerdings auf dem Standpunkt, dass die Schaffung eines rein nationalen Ausnahmetatbestandes bzgl. der Mautpflicht für CIT-Transporte der Geld- und Wertelogistiker (auch mit dem Argument der Kritischen Infrastruktur) wohl nicht möglich sei. Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) fußt auf der EG-Direktive 1999/62/EG. Diese Richtlinie stellt es den MS frei, Steuern für die Straßenbenutzung bzw. eine Straßenbenutzungsgebühr (Maut) zu erheben. Wenn jedoch eine Gebühr erhoben wird, so muss diese sich an die Vorgaben der Europäischen Direktive halten. Von daher sehen wir die Notwendigkeit, die Regelung zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren auf europäischer Ebene anzupassen und die Befreiung von der Mautpflicht über eine entsprechende Ergänzung der Richtlinie 1999/62/EG zu bewirken. GELD UND WERT
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