DER SICHERHEITSDIENST

66 DSD 1 | 2022 VERGABERECHT bunden und Bieter können dies überprüfen lassen. Genau dies bringt einem Bieter, der das Vergaberecht kennt, den entscheidenden Vorteil, denn er kann sich auf die Einhaltung des Vergaberechts berufen. Erster Schritt ist dabei in jedem Fall die sog. Rüge. Der Bieter teilt dem Auftraggeber also mit, dass er der Meinung ist, dieser begehe einen Fehler, und bittet ihn, diesen zu korrigieren. Für Bieter gelten dabei allerdings sehr kurze Fristen. So muss beispielsweise ein Verstoß, den der Bieter aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennt, spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung der Angebote gerügt werden. Passiert dies nicht, hat der Auftraggeber Glück gehabt, denn dieser Verstoß ist damit quasi geheilt. Spätestens mit dem Zuschlag, also der Beauftragung eines Bieters, sind alle Möglichkeiten zur Rüge und zur Überprüfung des Vergabeverfahrens beendet. Es bringt also nichts abzuwarten, ob man selbst den Zuschlag erhält und sich nur im Falle eines Ausbleibens auf die Fehler zu berufen. Ein entscheidender Wettbewerbsvorteil kann es für Bieter dabei sein, einen erfahrenen Berater an der Seite zu wissen, also einen Fachanwalt, der kurzfristig für Fragen in laufenden Vergabeverfahren zur Seite steht. Meistens kann im Rahmen eines kurzen Telefonates geklärt werden, ob es sich um einen Verstoß handeln könnte oder ob nichts dran ist. An eine vergaberechtliche Rüge sind keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Dieser sollte klar zu entnehmen sein, welcher Verstoß bemängelt wird und dass vom Auftraggeber eine Behebung dieses Verstoßes verlangt wird. Außerdem empfiehlt es sich immer, die Rüge über die Vergabeplattform zu versenden. Der weitverbreitetste Irrglaube in diesem Zusammenhang ist wohl aber, die – wie die Praxis zeigt – unbegründete Angst, im Falle der Geltendmachung von Bieterrechten auf einer „schwarzen Liste“ des Auftraggebers zu landen. Es mag zwar sein, dass sich die wenigsten öffentlichen Auftraggeber über eine Rüge freuen, jedoch wird dies durch öffentliche Auftraggeber in der Regel wesentlich unemotionaler gesehen, als Bieter vielleicht denken, und zum anderen ist es absoluter Standard in nahezu jedem Vergabeverfahren, dass etwas von Bietern gerügt wird. Denn auch dies gehört zu den Regeln des Spiels. Wenn ein Auftraggeber die Rüge zurückweist und den Fehler nicht behebt, bleiben dem Bieter zwei Handlungsmöglichkeiten. Entweder er akzeptiert dies oder er reicht einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein. Dort wird dann in einem Nachprüfungsverfahren verbindlich geklärt, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Spätestens für den Nachprüfungsantrag sollte der Bieter auf professionelle, fachanwaltliche Unterstützung zurückgreifen, denn auch dieses Verfahren hat wieder eigene Spielregeln, die es zu kennen gilt. Bild: fotogestoeber – stock.adobe.com

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