DER SICHERHEITSDIENST

64 DSD 1 | 2022 VERGABERECHT Wertungsdokumentation sei dabei jedoch nicht möglich. Als Maßstab geht die VK davon aus, dass für eine transparente Dokumentation nachvollziehbar sein muss, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. In der streitgegenständlichen Wertungsmatrix waren insgesamt 18 qualitative Kriterien zu den Konzepten definiert, für die jeweils eine Einzelwertung abzugeben war. Zu jedem dieser Kriterien waren „wesentliche Wertungsmaßstäbe“ definiert, die bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden sollten. Die VK bemängelt, dass hier nicht nachvollziehbar sei, welche Gesichtspunkte des jeweiligen Angebotes für die jeweils erteilte Note maßgeblich gewesen seien. Im Wertungsformular sei lediglich eine schlagwortartige Zusammenfassung der Konzepte enthalten. In der Spalte Begründung sei die jeweilige Wertung jedoch nur sehr knapp beschrieben worden, teilweise werde lediglich die Note wiedergegeben. Es könne zwar insbesondere bei der Vergabe der Höchstpunktzahl gerechtfertigt sein, die Begründung sehr kurz zu halten, erwähnenswerte Mängel, die einer vollen Erfüllung der Anforderungen entgegenstehen, seien jedoch konkret zu benennen. Der Prüfungsmaßstab der VK sei die Begründung, die den Auftraggeber zu seiner Benotung geführt habe. Es sei eine entsprechend tiefgreifende Würdigung des Auftraggebers in der Dokumentation notwendig, die so detailliert sei, dass die VK sich einen Eindruck von der Abwägung des Auftraggebers verschaffen könne und auch zu jedenfalls plausiblen, wesentlichen Einwänden des Bieters gegen seine Bewertung die Hintergründe des Auftraggebers erkennen könne. Im konkreten Fall sah die VK die vorgelegte Wertungsmatrix als nicht den Anforderungen genügend an. Sie verpflichtete den Auftraggeber daher zur Neubewertung und -dokumentation der Angebote. 3. Praxishinweise Die VK macht in der Entscheidung deutlich, dass gerade bei der Bewertung von Konzepten ein erhöhter Dokumentationsbedarf beim Auftraggeber vorliegt. Nur wenn der Bieter und die VK nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen den Auftraggeber zu seiner Bewertung gebracht haben, ist die Dokumentation ausreichend. Dies bedeutet für den häufig vorkommenden Fall, dass verschiedene Konzepte zu einzelnen Aspekten der Qualität vorzulegen sind, dass der Auftraggeber sich nicht auf die bloße Wiederholung von Konzeptinhalten beschränken kann, sondern tatsächlich eine eigene Begründung, insbesondere Tatsachen, im Hinblick auf seinen Erwartungshorizont anführen muss. Die VK gesteht dem Auftraggeber dabei zu, dass bei einer Bewertung mit der höchsten oder einer hohen Punktzahl, mithin einer vollen oder weitgehend vollen Erfüllung der aufgestellten Anforderungen, der Dokumentationsumfang eher abnimmt. Dies bedeutet jedoch, dass insbesondere vom Auftraggeber erkannte Mängel in den einzelnen Konzepten sich aus der Wertungsentscheidung deutlich ergeben müssen. Der Bieter muss in die Lage versetzt werden, bei Einsichtnahme in seine Dokumentation konkret nachvollziehen zu können, was dem Auftraggeber konkret hier jeweils gefehlt hat. Im vorliegenden Fall wird der Auftraggeber verpflichtet, dieWertungsentscheidung zu wiederholen und erneut zu dokumentieren. Es erfolgt mithin durch die VK eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotswertung. Eine Änderung der Zuschlagsentscheidung muss damit nicht zwangsläufig einhergehen, sofern der Auftraggeber seine zuvor getroffene Wertungsentscheidung im Rahmen der Wiederholung der Wertung nunmehr ausreichend begründet und dokumentiert. Für den Bieter bedeutet dies, dass er bereits vor Angebotsabgabe die mitgeteilten Wertungskriterien und die mitgeteilten Wertungsmaßstäbe kritisch prüfen sollte. Sich ergebende Unklarheiten sollten daher im jedem Falle durch entsprechende Bieterfragen beim Auftraggeber vor (!) Angebotsabgabe geklärt werden. Bild: Monster Ztudio – stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==