DER SICHERHEITSDIENST

63 DSD 1 | 2022 NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen, ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hoch- schule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.vergaberecht.cc. VERGABERECHT Bewertung von Konzepten – notwendige Dokumentation bei Wertung VK Bund – Beschluss vom 29. April 2021 – VK 2-5/21 Von Rechtsanwalt Alexander Nette 1. Sachverhalt Die 2. Vergabekammer des Bundes (VK) hatte im Nachprüfungsverfahren u. a. über die Frage zu entscheiden, wie eingehend die Dokumentation des Auftraggebers sein muss, wenn in die Zuschlagsentscheidung vom Bieter zu erstellende Konzepte einbezogen werden. In einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb waren als Zuschlagskriterien die Qualität und der Preis festgelegt. Die Qualität sollte dabei anhand konzeptioneller Ausführungen der Bieter bewertet werden. In den Vergabeunterlagen war angegeben, dass Punkte von 0 bis 6 für die einzelnen Kriterien erreicht werden können. Die Abstufung erfolgte dabei in den Stufen 0 – 2 – 4 – 6, die Unterkriterien der Qualität wurden zudem unterschiedlich gewichtet, da sie für den Auftraggeber von unterschiedlicher Bedeutung waren. Zur Bewertung der Konzepte verwendet der Auftraggeber ein Formular, in dem die Bewertung der einzelnen Konzepte schriftlich niedergelegt wurde. In diesem Formular finden sich unter anderem Ausführungen zu den Wertungskriterien, die den Bietern vorab nicht bekannt gegeben worden sind. Ein Bieter, der nicht für den Zuschlag vorgesehen worden war, reicht den Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ein, u. a. wegen angeblicher Vergaberechtsverstöße im Rahmen der Eignungswertung sowie im Rahmen der Preiswertung und mit der Begründung, dass die Wertung der Konzepte nicht anhand der mitgeteilten Kriterien erfolgt sei. 2. Entscheidungsgründe Die VK hält den Nachprüfungsantrag nur für teilweise begründet. Insbesondere hinsichtlich der Angriffe zur Eignungs- und zur Preisprüfung weist sie den Nachprüfungsantrag aufgrund einzelfallspezifischer Umstände zurück. Bezüglich des Angriffs der Konzeptbewertung ist der Nachprüfungsantrag jedoch begründet. Die VK stellt fest, dass die Bewertung der Konzepte weitgehend unzureichend dokumentiert war. Die Wertungsentscheidung könne so nicht überprüft werden. Die VK führt aus, dass eine Bewertung anhand einer vorgegebenen Notenskala im Ansatz zulässig ist. Der Auftraggeber könne auch die konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter zwangsläufig nicht konkret vorhersehen, sodass es nicht möglich sei, für jeden Lösungsansatz eine konkrete Bewertung vorab festzulegen, dennoch könne die vorgesehe abgestufte Bewertung erfolgen. Die Bieter konnten hier über die umfassende Leistungsbeschreibung erkennen, worauf es dem Auftraggeber ankam. Grundsätzlich bestehen bei dieser Bewertungsmethode mithin Beurteilungsspielräume des Auftraggebers, die sich auch darin äußern, dass die Bieter die konkrete Bewertung ihres Angebotes nicht sicher vorab erkennen können. Um eine transparente Bewertung dennoch sicherzustellen, muss der Auftraggeber seine maßgeblichen Erwägungen so eingehend dokumentieren, dass für einen objektiven Dritten nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Unter Berücksichtigung des (grundsätzlichen) Beurteilungsspielraumes sei es dabei möglich, dass mehrere unterschiedliche Bewertungen des gleichen Gegenstandes als richtig anzuerkennen sind. Es sei nicht Aufgabe der VK und würde dem Beurteilungsspielraum des Auftraggebers zuwiderlaufen, wenn die VK die Entscheidung des Auftraggebers durch ihre eigene ersetzen würde. Der Prüfungsmaßstab der VK sei in diesem Fall darauf beschränkt, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, ob keine sachwidrigen Erwägungen für die Entscheidung herangezogen wurden und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen wurde. Die VK habe zudem zu bewerten, ob die Dokumentation der Wertungsentscheidung im konkreten Einzelfall diesen Anforderungen genüge. Eine allgemein verbindliche Aussage zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der RA Alexander Nette, LL. M.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==