DER SICHERHEITSDIENST

67 DSD 4 | 2025 BERICHT AUS BERLIN bau eines gemeinsamen Drohnen-­ Abwehrzentrums, an dem auch die Bundeswehr beteiligt werden soll. In dem Zentrum soll eine gemeinsame Gefahrenanalyse, Kommunikation und schnelle Absprache zu einer konkreten Reaktion in Echtzeit erfolgen. Ziel muss es sein, möglichst schnell zu erkennen, ob von einem unangemeldeten Drohnenüberflug eine konkrete Gefahr ausgeht. Es ist aber momentan noch nicht ansatzweise erkennbar, wann ein solches Drohnenabwehrzentrum handlungsfähig sein wird. Zwischen Bedrohungslage und Rechtslage Die öffentliche Diskussion zum Thema Drohnen fokussierte sich – auch wenn bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrages noch keine Drohne über Deutschland abgeschossen wurde – bis zur Entscheidung des Bundeskabinetts am 8. Oktober 2025 darauf, welche staatliche oder nicht staatliche Stelle eine Drohne abschießen darf. In unserem föderalen Bundesstaat liegt die Zuständigkeit zur Abwehr von nicht genehmigten Drohnenüberflügen und damit die Gefahrenabwehr grundsätzlich immer bei den Landespolizeien der Bundesländer. Insofern ist es auch nur konsequent, dass sich die IMK mit dem Thema Drohnenbedrohung befasst hat. Hinzu kommt, dass auch die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig dafür plädierte, dies im Grundsatz so unverändert zu belassen. In eine ähnliche Richtung positionierten sich die Grünen, aber auch die Gewerkschaften der Polizei. Die Bundespolizei ist nach aktueller Rechtslage hingegen an Orten zuständig, die ihr ausdrücklich durch Gesetz zugewiesen sind. Dies sind insbesondere der Grenzschutz, die Sicherheit an Bahnhöfen und Flughäfen. Das Bundesinnenministerium will für den Schutz von Flughäfen das Luftsicherheitsgesetz in die Richtung modifizieren, dass die Bundeswehr im Wege der Amtshilfe auch Drohnen über Flughäfen abschießen kann. Die Bundeswehr hat nach aktueller Rechtslage primär den Verteidigungsauftrag im Kriegsfall, der derzeitig nicht besteht. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen wie dem sog. inneren Notstand oder der sog. Katastrophenhilfe darf die Bundeswehr im Inland tätig werden. Beides liegt aber bei einer unbewaffneten Drohne zweifelsfrei nicht vor. Zudem müsste die Bundesregierung nach aktueller Rechtslage erst einen entsprechenden Bundeswehreinsatz beschließen. Um für die Bundeswehr Rechtsklarheit zu schaffen, könnte die Regierung daran denken, das Grundgesetz zu ändern, um der Bundeswehr entsprechende Kompetenzen zu übertragen. Notwendig dazu wäre aber nach der Verfassung eine Zwei-DrittelMehrheit im Deutschen Bundestag. Eine solche ist aber aufgrund der aktuellen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag aufgrund der Stärke der Oppositionsparteien AfD und Linke unwahrscheinlich und wird daher von der Bundesregierung nicht verfolgt werden. So bleibt aus juristischer Sicht nur das Zwischenfazit zu ziehen: Aktuell hat primär die Bundeswehr die Mittel, Drohnen abzuschießen, darf es aber rechtlich nicht. Die Polizeien hingegen dürften im Inland auch Drohnen abschießen. Ihnen fehlen aber derzeit noch die entsprechenden Mittel. Auf jeden Fall wird es daher erforderlich werden, dass Bundeswehr, Bundespolizei, aber gerade auch die Bundesländer schnellstmöglich in Drohnendetektions- und -abwehrtechnik investieren, um überhaupt handlungsfähig zu werden. Entsprechende Technik, gerade auch aus deutscher Produktion, ist am Markt vorhanden. Bundesregierung will Drohnenabwehr auf modifizierter gesetzlicher Grundlage verbessern Am 8. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines neuen Bundespolizeigesetzes beschlossen, das ausdrücklich auch Befugnisse zur Drohnenabwehr vorsieht. So soll die Bundespolizei ausdrückBild: # 1305265002 / istockphoto.com

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