DER SICHERHEITSDIENST

62 DSD 2 | 2025 fenden Referenzen auf abgeschlossene Aufträge beziehen. Bei mehrjährigen Dienstleistungsaufträgen, deren passgenauer Ablauf letztlich zufällig sei, könne der gewünschte Nachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Leistungserbringung bereits seit längerer Zeit erfolgt. Insoweit war die Referenzbewertung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Wettbewerber drang daher mit seinem Angriff gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung nicht durch. Praxishinweise Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass der Auftraggeber als Referenzen nicht ausschließlich „gleiche Leistungen“ berücksichtigen darf. Vielmehr ist der Zweck der Referenzforderungen zu berücksichtigen und bei der Beurteilung ein eher weiter Maßstab zugrunde zu legen. Will der Auftraggeber konkrete Anforderungen über die Referenzen nachgewiesen haben, muss er diese zuvor eindeutig erkennbar und ausdrücklich formulieren. Die Referenzanforderung darf dabei jedoch nicht so eng werden, dass ein Wettbewerb dadurch quasi ausgeschlossen wird, da nur noch gleiche Aufträge als Referenz zugelassen sind. Sollte im Rahmen der Ausschreibung eine zu enge Referenzanforderung formuliert sein, lohnt sich eine Nachfrage bzw. Rüge beim Auftraggeber dahingehend, welchen Zweck die Anforderung erfüllen soll, und der Hinweis auf eine möglicherweise drohende Wettbewerbsbeschränkung. Liegen keine nachvollziehbaren Gründe für eine solche Wettbewerbsbeschränkung vor, ist dann eine zu enge Referenzanforderung ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften und kann die Bieter in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzen. VERGABERECHT

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