DER SICHERHEITSDIENST

16 DSD 2 | 2025 agieren zu können. Die nun als„Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei“ bezeichnete Dienststelle befindet sich seitdem, unter Berücksichtigung der weiterhin institutionalen Zuständigkeit des § 4a BPolG, im nun vollzogenen Schulterschluss zwischen den Dienststellen GSG 9, Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland, Entschärfungsdienst, Flugdienst sowie Einsatz und Ermittlungsunterstützung unter einheitlicher Leitung der Bundespolizeidirektion 11. Einsatzspektrum Eine Stellenausschreibung dieser neuen Behörde als attraktiver Arbeitgeber, in Konkurrenz zu sämtlichen anderen Sicherheitsbehörden, würde ungefähr so klingen: Flugsicherheitsbegleiter (m/w/d) – intelligent, multitaskingfähig, reaktionsfähig, krisenfest, physisch belastbar, kosmopolitisch, multikulturell, tolerant und nicht an planbarer Arbeits- und Urlaubszeit interessiert. Da Ersteres und Letzteres sich kategorisch ausschließen, ist es offensichtlich, dass die klassischen Aspekte eines Stellenprofils für Flugsicherheitsbegleiter nicht infrage kommen. Tatsächlich rekrutiert die Bundespolizei für diese spezielle Aufgabe ausschließlich aus den eigenen Reihen. Voraussetzungen sind hierbei eine mehrjährige Einsatzerfahrung im Polizeivollzugsdienst, überdurchschnittliche physische und psychische Belastbarkeit sowie überdurchschnittliche Fähigkeiten im Bereich des polizeilichen Einsatztrainings und in der Handhabung mit der dienstlichen Schusswaffe. Das Bewerberfeld wird unter Berücksichtigung einer individuellen Eignungsprognose vom Dienstvorgesetzten mit einem Eignungsauswahlverfahren über zwei Tage konfrontiert, in welchem das sofortige, ja, schlagartige Abrufen der benannten Voraussetzungen mehrfach abverlangt wird und ein ständiges Wechselspiel zwischen Hoch- und Unterlast im physischen und psychischen Bereich, unter umfänglichen Aspekten des Multitaskings, den Kern der Personalauswahl darstellt. Nach erfolgreichem Absolvieren dieses Verfahrens wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in zwölf Wochen spezieller Ausbildung auf den Einsatz als Flugsicherheitsbegleiter vorbereitet. Von Beginn der Auswahl bis zur Übernahme in die Funktion als Flugsicherheitsbegleiter liegt der durchschnittliche „Cut off“ bei ca. 50 Prozent. Nachwuchssorgen? Garantiert. Rechtsrahmen Im internationalen Einsatz als Flugsicherheitsbegleiter eingesetzt, spielt die Bewertung des Rechtsrahmens eine herausragende Rolle. Entgegen statischen Einsatzräumen auf dem deutschen Festland stellt der mobile Einsatzraum in Form eines deutschen Luftfahrzeuges den mitunter bewaffneten Einsatz der Flugsicherheitsbegleiter an Bord unter außergewöhnliche Anforderungen, insbesondere in der juristischen Bewertung. Doch neben den aus der Natur der Sache entstehenden ständigen wechselnden juristischen Parametern im nationalen, internationalen sowie fremdnationalen Luftraum hält die hoheitliche Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4a BPolG noch einen wichtigen Aspekt der Rollenverteilung parat: „§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.“ Hiermit ist nicht mehr, aber auch nicht weniger als die Bordgewalt des Luftfahrzeugführers, also des Kapitäns, gemeint. Dieser kaum zu überlesende Aspekt einer vermeintlich konkurrierenden Zuständigkeit für Sicherheit oder Ordnung an Bord eines Luftfahrzeuges könnte als Kompromisslösung zwischen privatrechtlichen und hoheitlichen Eitelkeiten verstanden bzw. behandelt werden, doch hat der Gesetzgeber hier eine untrennbare Rechtseinheit zur konsequenten Abwehr von Gefahren im dargestellten Sinne richtig erkannt. Zwar müsste bei Anwesenheit von Flugsicherheitsbegleitern in ihrer hoheitlichen Eigenschaft als Polizeivollzugsbeamte die dargestellte Bordgewalt, gegenüber dem beliehenen Kapitän, auf diese übergehen, doch würde eine solch statische Trennung spätestens in erforderlichen nautischen Fähigkeiten, welche erforderlich im Sinne von notwendig für das Fliegen eines Flugzeugs sind, ihre Ermangelung finden. Gleiches wäre bei polizeilichen Vollzugstechniken, bis hin zum Schusswaffengebrauch, im Hinblick auf die Handlungskompetenz des Kapitäns zu erwarten. Nun könnte man hierdurch eine existierende Doppelzuständigkeit vermuten, welche juristisch grundsätzlich nicht existieren sollte, doch betrachtet man diese vermeintliche Problematik im Kontext des hoheitlichen Ziels, der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit (…), so ist diese Symbiose der Verantwortlichen nur sinnvoll. Die Bordgewalt geht grundsätzlich lediglich von einer Gefahrenannahme aus, ist also abstrakt und generell. Polizeiliches Handeln verfolgt immer den Zweck, diesen Zustand zu erkennen und zu halten bzw. wo es geht, zu optimieren. In einem solchen Zustand die Zuständigkeit der Bordgewalt polizeilich zu erklären, wäre dem verdeckten, also in seiner Qualität nicht erkennbarem Einsatz nicht zuträglich und würde diesen ad absurdum führen. Entsprechend übernehmen Flugsicherheitsbegleiter erst im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, also im Falle der konkreten und individuellen Gefährdung, unmissverständlich und schlagartig, hoheitlich die Bordgewalt, mit dem Zweck, den dargestellten abstrakten und generellen Zustand wiederherzustellen, und dem Ziel, die Wahrnehmung der – insbesondere nautischen – Bordgewalt dem Kapitän im Rahmen der öffentlichen Sicherheit wieder zu übertragen. Fazit Als Konsequenz der Terroranschläge vom 11. September 2001 setzt die Bundespolizei Flugsicherheitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen ein. Ziel ihres Einsatzes ist die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit an Bord, um das Leben der Passagiere und der Besatzung zu schützen, insbesondere im Hinblick eines zu verhindernden Missbrauchs eines Luftfahrzeugs als Waffe. Hierzu werden speziell ausgebildete Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabe gem. § 4a BPolG eingesetzt, welche im verdeckten Einsatz nur im konkreten und individuellen Fall schlagartig und konsequent gegen mögliche Übernahmeversuche im Luftfahrzeug vorgehen werden. Hierbei übernehmen sie unmissverständlich die Bordgewalt, um den originären, abstrakten und generellen Zustand wiederherzustellen, welcher dem Kapitän ermöglicht, das Luftfahrzeug nautisch und (ordnungs) polizeilich sicher zu führen. LUFTSICHERHEIT

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