64 DSD 1 | 2025 Entbürokratisierung im Arbeitsrecht dringend notwendig Von Rechtsanwältin Cornelia Okpara DAS LETZTE WORT Deutschland hat gewählt und in den nächsten Wochen werden die Koalitionsverhandlungen geführt. Für die tägliche Praxis in unseren Mitgliedsunternehmen ist es dringend notwendig, dass die arbeitsrechtliche Praxis entbürokratisiert wird. Dies werden wir entsprechend platzieren. In einer aktuellen Umfrage des ifo Instituts sehen über 70 Prozent der Expertinnen und Experten die Belastungen durch die Bürokratie in Deutschland als kritisch. Global gesehen liegt dieser Wert bei „nur“ 40 Prozent. Das muss sich ändern. Die Unternehmen müssen sich wieder auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Bürokratieaufwand kostet Geld und Zeit. Die folgenden Punkte sind nicht abschließend, könnten aber erste Erleichterungen in Sachen Bürokratie bedeuten. Innovative und dem Bedürfnis nach Flexibilisierung gerecht werdende Arbeitszeitmodelle dürfen nicht durch Gesetzgebung und Rechtsprechung behindert werden. Das Arbeitszeitgesetz sollte auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit abstellen. Dadurch wird eine flexiblere Einteilung ermöglicht. Die Umstellung auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit stellt gleichermaßen zum Schutz der Beschäftigten sicher, dass ein temporär erhöhter Arbeitsanfall innerhalb kurzer Zeit durch Tage mit weniger Arbeit ausgeglichen wird. Eine derartige Ausgestaltung ist mit den durch die Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen Rahmenbedingungen vereinbar. Auch die Richtlinie legt eine wöchentliche Betrachtung zugrunde. Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Textform (§ 126b BGB) unter den Voraussetzungen ermöglicht, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen, § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG sind allerdings Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder -zweig nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG tätig sind, von den Erleichterungen ausgenommen. Dazu zählt auch das Sicherheitsgewerbe. Der Gesetzgeber sollte eine umfassende Nutzung der Textform zur Erfüllung der Nachweispflicht ermöglichen. Die Beschränkungen für einzelne Branchen sollten aufgehoben werden. Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind Arbeitgeber, bei denen geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) tätig sind oder die Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beschäftigen oder entleihen – so auch im Sicherheitsgewerbe –, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens sieben Tage nach der Erbringung der Arbeitsleistung aufzuzeichnen sowie die Aufzeichnungen für die gesamte Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers mindestens für zwei Jahre bereitzuhalten. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die über keine automatisierte Arbeitszeiterfassung verfügen, bedeutet dies einen großen administrativen Aufwand. Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht sind nur in engen Grenzen bei der Überschreitung eines Grenzeinkommens vorgesehen, das deutlich oberhalb des Mindestlohns liegt. Für geringfügig Beschäftigte ist es ausreichend, die Dauer der geleisteten Arbeit aufzuzeichnen. Im Rahmen einer umfassenden Modernisierung und insbesondere Digitalisierung der Betriebsverfassung sollten Onlinewahlen, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch ausschließliche Onlinewahlen ermöglicht werden. Die Arbeit auf Abruf bedarf einer praxistauglichen Umgestaltung. Dafür sollte zunächst die Mindestarbeitszeit wieder auf zehn Stunden herabgesetzt werden. Zudem muss die gesetzliche Regelung an die Veränderungen im Rahmen der digitalen Transformation angepasst werden. Eine Ankündigungsfrist von vier Tagen ist unnötig lang und macht das Instrument für die Arbeitgeber unattraktiv. Vor dem Hintergrund, dass Unternehmen häufig kurzfristig reagieren müssen, ist die Verkürzung der Ankündigungsfrist auf zwei Tage angemessen. RAin Cornelia Okpara Komm. Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW)
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