55 DSD 1 | 2025 Bild: # 1319879300 / istockphoto.com belegen, dass die Vergabe an das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen objektiv alternativlos war, da nur dieses Unternehmen in der Lage sei, diese Leistungen zu erbringen und ein Wettbewerb um die nachgefragten Leistungen objektiv ausgeschlossen wäre. Die VK führt dazu aus, dass der AG auch berücksichtigen müsse, wenn ein potenzieller Wettbewerb möglich ist. Dies sei vorliegend der Fall. Die technischen Anforderungen würden keine allzu hohen Marktzutrittsschranken darstellen. Vielmehr habe sich bestätigt, dass die aufgestellten technischen Voraussetzungen zu etablieren seien. Die weiteren Anforderungen könnten ggf. auch durch andere Kooperationen mehrerer Anbieter erfüllt werden. Die Überlegung, dass Marktteilnehmer relativ schnell auf das nachgefragte Modell einschwenken können, hätte vom AG daher einbezogen werden müssen. Insofern könne der AG nicht darlegen und belegen, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erbringen könne, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden sei. Die VK untersagt dem AG, den Zuschlag im beabsichtigten Verfahren zu erteilen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet die VK den AG, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen. Die VK stellt klar, dass eine Modifikation des Beschaffungsbedarfs möglich sei, jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Praxishinweise Die Entscheidung der Vergabekammer zeigt erneut, dass die Anforderungen der Rechtsprechung an den Ausnahmetatbestand „nur ein einziges Unternehmen kann die Leistung erbringen“ sehr hoch sind. Die VK hat im vorliegenden Fall die Marktrecherchen des AG als nicht ausreichend erachtet. Sie gibt ihm zudem auf, zu berücksichtigen, dass sich auch Unternehmen zusammenschließen können oder Unternehmen ihre vorhandenen Produkte fortentwickeln, um die Anforderungen des Auftrags zu erfüllen. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bleibt daher die absolute Ausnahme. Es lohnt sich daher aus Bietersicht, entsprechende Verfahren auf ihre Begründung hin zu prüfen, um so eine Öffnung des Verfahrens für den Wettbewerb zu ermöglichen. VERGABERECHT
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