68 DSD 4 | 2023 VERGABERECHT Kommunikationswege im Vergabeverfahren?! VK Sachsen Beschluss vom 14. April 2023 – 1/SVK/003-23 Von Rechtsanwalt Alexander Nette 1. Sachverhalt In einem EU-weiten Verfahren beschafft die öffentliche Auftraggeberin Hardware (Server- und Speichertechnik). In der Auftragsbekanntmachung gibt die Auftraggeberin an, dass der Auftrag in zwei Lose aufgeteilt und der Zuschlag anhand der Kriterien Preis zu 40 Prozent und Leistung zu 60 Prozent vergeben werde. Der Antragstellerin wird mit Vorinformationsschreiben mitgeteilt, es sei beabsichtigt, das Angebot der benannten Beigeladenen zu beauftragen. Die hiergegen gerichtete Rüge der Antragstellerin weist die Auftraggeberin zurück. Die Antragstellerin beantragt daraufhin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel, die Auftraggeberin zu verpflichten, die Wertung der Angebote zu wiederholen und das Vergabeverfahren fortzusetzen. Dies begründet die Antragstellerin damit, dass das Angebot der Beigeladenen benannte A-Kriterien nicht erfüllen könne und im Rahmen der formalen Angebotswertung auszuschließen gewesen wäre. Aufgrund ihrer Marktkenntnis geht die Antragstellerin davon aus, dass die von der Beigeladenen angebotenen Produkte die geforderten Funktionalitäten nicht erfüllen. Die Auftraggeberin erwidert im Nachprüfungsverfahren, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Angebote stattgefunden habe und sich der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich auf das originäre Leistungsversprechen des Bieters in seinem Angebot verlassen dürfe. Die Beigeladenen habe die Erfüllung sämtlicher A-Kriterien im Angebot ausdrücklich bestätigt. Ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies nicht stimme, habe daher keine eingehende Überprüfung stattfinden müssen. Die Beigeladene legte im Verfahren dar, weswegen aus ihrer Sicht die technischen Anforderungen von ihrem Angebot umfassend erfüllt werden. 2. Entscheidungsgründe Die Vergabekammer Sachsen weist den Nachprüfungsantrag zurück. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Angebot der Beigeladenen sei weder wegen eines ungewöhnlich niedrigen Preises noch wegen einer verspäteten Stellungnahme zum Aufklärungsersuchen noch wegen Änderungen der Vergabeunterlagen im Hinblick auf die technischen Kriterien auszuschließen. Die Auftraggeberin sei verpflichtet gewesen, die Angemessenheit der Preise gemäß § 60 VgV zu prüfen, da diesbezüglich für das Angebot der Beigeladenen die Aufgreifschwelle überschritten war. Dieser Pflicht sei die Auftraggeberin jedoch umfassend nachgekommen. Die Vergabekammer habe dabei nicht zu bewerten, ob ein Angebot auskömmlich oder unauskömmlich sei, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot als auskömmlich oder unauskömmlich zu bewerten, auf Basis eines zutreffenden und hinreichend ermittelten Sachverhaltes getroffen wurde und nachvollziehbar und vertretbar sei. Dies sei vorliegend zu bejahen. Auch eine Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV liege nicht vor, die Entscheidung der Auftraggeberin, das Angebot in der Wertung zu belassen, sei auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Bezüglich des Aufklärungsverlangens schickte die Auftraggeberin eine Mail mit Fristsetzung an die Beigeladene. Vier Tage nach Ablauf der Frist bat die Beigeladene um Verlängerung der Frist für die Beantwortung der Aufklärungsfragen. Eine frühere Beantwortung sei wegen Krankheit nicht möglich gewesen. Die Auftraggeberin verwehrte diese Fristverlängerung. Die Beigeladene wies darauf hin, dass sie davon ausgegangen sei, Rückfragen im Vergabeverfahren würden über das Vergabeportal gestellt. Die Auftraggeberin ließ daraufhin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz“ die Übermittlung weiterer Informationen noch nach Ablauf der per Mail gesetzten Frist zu. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ist das Angebot eines Bieters grundsätzlich auszuschließen, wenn nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist eingereicht werden. Voraussetzung für eine wirksame Nachforderung unter Fristsetzung ist jedoch, dass das Nachforderungsschreiben so in den Machbereich des Bieters gelangt, dass unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. NETTE Rechtsanwälte, Recklinghausen ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Lehrbeauftragter für Vergaberecht und Vertragsmanagement an der Westfälischen Hochschule. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Bietern und öffentlichen Auftraggebern in Vergabe- und Nachprüfungsverfahren. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.vergaberecht.cc RA Alexander Nette, LL.M
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